Ein Vermieter muss für anfallende Nebenkosten (http://www.myimmo.de/...) nicht aufkommen, wenn die Abrechnung einen ehemaligen Mieter zu spät erreicht. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Kiel. Zwar hatte der Mieter in diesem Fall den Umzug dem Hausmeister bereits im Mai mitgeteilt. Dieser leitete die neue Adresse aber nicht an die Wohnungseigentümerin weiter. Diese schickte die Nebenkostenabrechnung Mitte Dezember an die alte Adresse des Mieters. Drei Monate vergingen, bis die Post die neue Adresse des Mieters ermitteln konnte. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist für die Nebenkostenabrechnung abgelaufen.
Die Richter entschieden klar zugunsten der Wohnungseigentümerin. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Erkundigungen anzustellen, ob ihre Abrechnung den Mieter noch unter der alten Adresse erreichen würde. Ebensowenig hätte sie vor der Versendung bei Post oder Einwohnermeldeamt nachfragen müssen. Dies würde die Sorgfaltspflicht eines Vermieters deutlich überfordern. Auch den Hausmeister träfe keine Schuld. Es gehöre nicht zu seinen Pflichten, die neue Adresse des Mieters unaufgefordert an die Wohnungseigentümerin weiterzugeben.
Zu einem ähnlichen Urteil ist das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg gekommen. Ein Mieter hatte dem Vermieter seine neue Adresse nicht mitgeteilt und lediglich einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post gestellt. Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung aber mit einem privaten Postdienstleister verschickt. Ohnehin ist es sinnvoll, den bisherigen Vermieter zu informieren, besonders wenn Rückzahlungen aus Ihrer Nebenkostenabrechnung zu erwarten sind.
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