Zunächst schien alles in Ordnung. Die Mieterin hielt mit Zustimmung ihres Vermieters einen mittelgroßen Mischlingshund in der Wohnung. Im Mietvertrag (www.myimmo.de/...) wurde die Hundehaltung offiziell erlaubt. Nachdem die Hundebesitzerin ihren Mischling regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten ließ, war es mit dem Verständnis des Vermieters vorbei. Grund war der Hundekot auf dem Gelände, der auch die Mitmieterschaft erheblich störte. In einer Abmahnung machte der Vermieter deutlich, die Hundehaltung zu untersagen oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beendigen, wenn die Verunreinigungen nicht entfernt würden.
Die Mieterin zeigte indes keine Bemühungen, die Auflagen zu erfüllen und den Hundekot zu beseitigen. Der Vermieter machte daher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und verbot die bisher geduldete Hundehaltung. Außerdem verwies er auf eine fristlose Kündigung, sollte der Hund weiterhin in der Wohnung verbleiben. Doch auch diese Mahnung machte bei der Mieterin keinen Eindruck. Der Vermieter sah sich daher zur fristlosen Kündigung gezwungen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Kündigung, da der Hausfrieden mit den Hundekothaufen im Gemeinschaftsgarten nachhaltig gestört wurde.
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