Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung abschließt, legt mit dem Bezugsrecht fest, wer die vereinbarte Versicherungsleistung erhalten soll. Vielfach wird für den Todesfall im Antrag pauschal der „Ehegatte“ eingetragen. Dies kann nach einer Scheidung bzw. Wiederheirat zu ernsthaften Problemen führen. Der Bundesgerichtshof (BGH, IV ZR 150/05) versagte einem Witwer die fällige Versicherungsleistung und sprach sie dem Exgatten zu. Das Urteil stellte klar, dass mit einer solch pauschalen Festlegung nicht der derzeitige Partner gemeint ist, sondern der Ehegatte, mit dem die versicherte Person beim Abschluss des Vertrages verheiratet war. Ratsam ist es deshalb, entweder die Formulierung „der überlebende Ehegatte, mit dem der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war“ zu verwenden oder eine konkrete Person namentlich zu benennen, empfiehlt die uniVersa Versicherung. Zudem sollte man die Festlegungen im Bezugsrecht regelmäßig überprüfen. Denn in der Praxis komme es immer wieder vor, dass irrtümlich noch Eltern, der Exgatte, ehemalige Lebensgefährten oder verstorbene Personen vorgemerkt sind. Dies stimme in vielen Fällen nicht mehr mit den aktuellen Vorsorgewünschen überein und sorge im Leistungsfall für unnötigen Ärger. Ebenso, wenn pauschal „die Erben“ eingesetzt werden, da dann ein Erbschein erforderlich ist, der extra Geld kostet und zu zeitlichen Verzögerungen führt.
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