Kaum hat die Fahrradsaison begonnen, sorgt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken (AZ 4 U 80/07) für Aufsehen. Radfahrer, die sportlich unterwegs sind und keinen Helm tragen, müssen sich, wenn es zu einem Unfall kommt eine Mitschuld anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie sonst nichts falsch gemacht haben. Zwar gibt es bisher noch keine gesetzlich vorgeschriebene Helmpflicht. Dennoch gehen manche Gerichte sogar bei Kindern von einem Mitverschulden aus, wenn sie ohne Helm unterwegs waren und verunglücken. Das Tragen eines Schutzhelms beim Fahrrad fahren reduziert nach einer Emnid-Studie das Risiko von Kopfverletzungen um 85 Prozent, die Gefahr einer Gehirnverletzung sogar um 88 Prozent. Deshalb empfehlen die uniVersa Versicherungen jedem Radfahrer das Tragen eines Helmes. In ihrer neuen Kinderunfallversicherung belohnen sie dies sogar mit einer Mehrleistung von 20 Prozent im Schadenfall.
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