Mit Beginn der Adventszeit leuchten in deutschen Haushalten nicht nur die Kerzen. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft nimmt mit ihr auch die Zahl der Brände zu. „Kerzen sollten nie unbeaufsichtigt brennen und gelöscht werden, sobald man den Raum verlässt“, empfiehlt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Besonders bei Adventskränzen und Gestecken sollten die Kerzen stabil befestigt sein und darauf geachtet werden, dass sie nicht zu weit niederbrennen. Denn je näher die Flamme zu den trockenen Zweigen kommt, desto höher ist die Brandgefahr. Kommt es zu einem Wohnungsbrand, ist dies ein Fall für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Der Schaden sollte möglichst umgehend der Versicherung gemeldet werden. Laut Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, den Schaden anteilig zu kürzen, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel war. „Das kann zum Beispiel sein, wenn eine Kerze unbeaufsichtigt brennen gelassen wurde oder man vergessen hat, die Herdplatte abzudrehen“, sagt Bösl. Verbraucherfreundliche Angebote verzichten mittlerweile in ihren Versicherungsbedingungen auf den Einwand einer groben Fahrlässigkeit. „Das ist durchaus empfehlenswert, weil damit eine Schadenregulierung reibungslos erfolgen kann und gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden“, ergänzt die Schadenexpertin der uniVersa.
Versicherungstipp: Brandgefahr in der Weihnachtszeit
Mit Beginn der Adventszeit leuchten in deutschen Haushalten nicht nur die Kerzen. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft nimmt mit ihr auch die Zahl der Brände zu. „Kerzen sollten nie unbeaufsichtigt brennen und gelöscht werden, sobald man den Raum verlässt“, empfiehlt Schadenexpertin Margareta Bösl von der uniVersa Versicherung. Besonders bei Adventskränzen und Gestecken sollten die Kerzen stabil befestigt sein und darauf geachtet werden, dass sie nicht zu weit niederbrennen. Denn je näher die Flamme zu den trockenen Zweigen kommt, desto höher ist die Brandgefahr. Kommt es zu einem Wohnungsbrand, ist dies ein Fall für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Der Schaden sollte möglichst umgehend der Versicherung gemeldet werden. Laut Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, den Schaden anteilig zu kürzen, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel war. „Das kann zum Beispiel sein, wenn eine Kerze unbeaufsichtigt brennen gelassen wurde oder man vergessen hat, die Herdplatte abzudrehen“, sagt Bösl. Verbraucherfreundliche Angebote verzichten mittlerweile in ihren Versicherungsbedingungen auf den Einwand einer groben Fahrlässigkeit. „Das ist durchaus empfehlenswert, weil damit eine Schadenregulierung reibungslos erfolgen kann und gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden“, ergänzt die Schadenexpertin der uniVersa.