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Wann darf bei einer Förderung der Vorhabensbeginn sein?

(lifePR) (Reiskirchen-Ettingshausen, )
Viele Unternehmer meinen, dass Sie ein Programm kennen, da es den gleichen oder ähnlichen Namen hat und vermuten, dass sich seit der letzten Lesung bzw. Antragstellung nichts geändert hat. Das kann eine Fehlauffassung sein, die richtig viel Geld und manchen das Projekt kostet, da die Förderung nicht kommt.

Nun ist das Jahr 2007 schon recht "alt" geworden und die Richtlinien zur regionalen Förderung sind fast ein Jahr alt, da diese bereits im Jahr 2006 erlassen wurden. Nun kommen schon die ersten Änderungen mit sofortiger Wirkung ab Veröffentlichung für das Jahr 2008.

Wenn Sie sich für eine Förderung interessieren, dann sollten Sie zuerst prüfen, von wann Ihre letzte Information ist und was sich seitdem geändert hat.

Die größte Änderung der vergangenen Jahre war die Umstellung in der Regionalförderung mit EU-Mitteln (sogenannte GA-Förderung), bei der ein Unternehmen bis zu 50 Prozent Zuschuss erhalten kann, wenn der Standort in einem Fördergebiet liegt.

Seit dem Jahr 2007 ist es so, dass die Antragstellung (Datum des Eingangs beim Förderinstitut) als Fristwahrung nicht reicht. Vor dem Maßnahmenbeginn muss die Bewilligung abgewartet werden. Das ist EU-Recht und kann nicht geändert werden.

Diejenigen unter Ihnen, die bereits einen Antrag in der GA-Förderung gestellt haben, wissen, dass die Unterlagenerstellung ein mühsames Geschäft sein kann, wenn die Unterlagen nur für den Antrag erstellt werden. So wird der Zeitraum bis zur Bewilligung vor allem dadurch bestimmt, wie lange der Unternehmer braucht alle Unterlagen zusammen zu bekommen.

(Weiterhin bleibt der Hauptengpass die Durchfinanzierungsbescheinigung. Dies ist eine Bankbestätigung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.)

Darum prüfen Sie, ob Sie innerhalb des nächsten Jahres eine Investition planen und beginnen Sie bereits jetzt mit der Prüfung der Förderung. Nur so haben Sie ausreichend Vorlaufzeit, um den Zuschuss nicht zu verpassen.

Sollten Sie sich durch eine frühe Bestellung einen frühen Liefertermin sichern wollen, sollten Sie darauf achten, dass Sie ein einseitiges Rücktrittsrecht haben. Das muss verbrieft sein und darf nicht immanent sein, also üblich, aber nicht aufgeschrieben.
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