Tatbestand der Steuerverkürzung
Seit durch die zwischenzeitlich weit verbreiteten Fondsdiscounter Ausgabeaufschläge aus der Mode gekommen sind, versuchen Fondsvermittler zunehmend die weggefallenen Erlöse durch Servicegebühren zu ersetzen. Sie betragen jährlich bis zu 2% der Depotstände, manchmal auch mehr. Diese Gebühr unterliegt der Umsatzsteuerpflicht. Auf Nachfrage des VDH bei führenden Fonds-/Bankplattformen, in welcher Form der Kunde eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhält, bekam der VDH eine erstaunliche Antwort: "Wir agieren lediglich im Auftrag des Beraters als Dienstleister. Für die Rechnungsstellung und steuerlichen Rahmenbedingungen ist der Vermittler selbst verantwortlich."
Wörtlich heißt es dazu in nahezu allen von Plattformen und Banken bereit gestellten Serviceentgelt-Vereinbarungen:"Ich habe mit meinem Vermittler/Vertriebspartner [...] einen Vertrag abgeschlossen, in dem ich mich zur Entrichtung eines Serviceentgeltes an den Vermittler/Vertriebspartner in Höhe von __ % p. a. (inkl. USt.) vertraglich verpflichtet habe." Und weiter: "Die [Plattform] kann keine Überprüfung/Überwachung der zwischen ihr und dem Vermittler/Vertriebspartner geschlossenen Serviceentgeltvereinbarung vornehmen, da sie keine Kenntnis vom Inhalt dieses Vertrages hat."
Diese Fakten haben gravierende Konsequenzen für den Berater. Er und sonst niemand muss seinem Kunden eine Rechnung über die in seinem Auftrag dem Kunden belastete Servicegebühr zzgl. Umsatzsteuer zur Verfügung stellen. Gleichzeitig ist der Vermittler zur Abführung der Umsatzsteuer aus den Servicegebühren an den Fiskus verpflichtet und hierfür selbst verantwortlich.
In nahezu jedem Gespräch mit Vermittlern stellte der VDH jedoch fest.
1. Kaum ein Berater stellte / stellt eine Rechnung an seinen Kunden aus.
2. Sie führten / führen keine Umsatzsteuer an den Fiskus ab
3. Es bestand / besteht zwischen Kunde und Berater trotz Hinweis in der Serviceentgelt-Vereinbarung kein Honorarvertrag
Diese Tatsache erfüllt den Straftatbestand der Steuerverkürzung. Häufig ohne es zu wissen, machen sich Berater strafbar und setzen ihre berufliche Existenz aufs Spiel. Sie verfügen weder über die kaufmännische Infrastruktur (automatisierte Honorarabrechnung und Kickback-Erstattung), noch über geprüfte Honorarver-träge für ihr Unternehmen.
Bei einem Investmentbestand von beispielsweise nur 3 Mio. Euro und einer durchschnittlichen Servicegebühr für Betreuungsleistungen von 1% p.a. sind bereits 5.700 Euro Umsatzsteuer abzuführen. Der Verbund Deutscher Honorarberater ist sich seiner Verantwortung bewusst und stellt für diese Zwecke eine eigens für Honorarabrechnung entwickelte Technologie bereit. Mit dieser ist der Berater in der Lage, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Darüber hinaus kann der Berater auf Knopf-Druck sämtliche Kick-Backs, so wie es die Grundsätze der Honorar-Beratung erfordern, problemlos und absolut transparent zurückerstatten bzw. auf Honorare anrechnen. Selbstverständlich unterscheidet das System zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Erlösen.
"Viele unserer Partner verrechnen die vereinnahmten Bestandsvergütungen mit Honoraren", weiß Dieter Rauch. Damit vermeiden sie steuerliche Auswirkungen, die durch Rückzahlungen entstehen können. "Unsere Partner können auf eine leistungsfähige IT zurückgreifen, die alles für sie erledigt", beschreibt Rauch die VDH-Lösung.
Im Rahmen des anstehenden 3. Symposiums zur Honorarberatung in Deutschland wird am 25. November in Frankfurt / Offenbach zudem ausführlich über korrekte Honorarabrechnungen und weitere Vergütungsfragen informiert. www.symposium.honorarberater.eu