Das fünfköpfige Richterteam befand die Kündigung als falsch bzw. fehlerhaft und reichte das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Man empfahl zudem, diese Angelegenheit möglichst ohne weiteren Prozess gütlich zu klären und betonte, dass weder die Kündigungsmotive, noch die mangelhafte Beweisführung seitens der Vermieterin und deren Anwälte ausreichend seien. Darüber hinaus wurde klar gemacht, dass auch die gerichtliche Sorgfalt nicht gewahrt wurde, da keine zusätzlichen Zeugenaussagen zugelassen wurden und auch eine Ortsbesichtigung unterblieb. Für Friedhelm Adolfs geht damit zunächst eine lange Zeit der Verunsicherung zu Ende. Man darf aber gespannt sein, ob es gelingt, dieses eigentlich unnötige Verfahren gütlich zu beenden.
Einen Beigeschmack hat das Ganze aber auf jeden Fall. In Nordrhein-Westfalen wurden durch das rot-grüne Nichtraucherschutzgesetz im Mai 2013 scheinbar auch Zeichen für andere Begehrlichkeiten gesetzt. Der Vermieterin ging es möglicherweise auch darum, einen Grund für die Kündigung zu kreieren, um danach teurer weitervermieten zu können. Schließlich war 40 Jahre lang kein Grund zur Beschwerde gegeben und der Fall sieht schon arg konstruiert aus. Man darf sogar vermuten, dass solche Fälle in Zukunft häufiger die Gerichte bemühen könnten, denn mit der instrumentalisierten Tabakgegnerschaft und deren Auswirkungen auf individuelle Lebensentwürfe wurden Aktivitäten entfacht, über die man grundsätzlich einmal mehr diskutieren sollte. Es scheint nämlich inzwischen kaum noch um gesundheitliche Aspekte zu gehen, sondern es macht sich eine relative Militanz breit, die unserem demokratischen und freiheitlichen Zusammenleben keinen Dienst erweist.
Einen weiteren Aspekt sieht der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur VEBWK. Die Diskussionen nach dem Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie im Jahre 2010 beinhalteten stets das Thema "Eigentumsrecht". Den Wirten wurde durch das Gesetz ein nicht unerheblicher Teil davon genommen und sie leiden unter diesen Einschränkungen. Man ist nicht mehr Herr im eigenen Haus, muss sogar als Wirt, Pächter oder Eigentümer zum Rauchen vor die Tür. "Völlig überzogen und auch juristisch mit großen Zweifeln belegt", so VEBWK-Landeschef Franz Bergmüller. "Man kommt sich vor, als wären wir nicht in einer Freien sozialen Marktwirtschaft sondern in einer bevormundenden überwachenden sozialen Marktwirtschaft", moniert er weiter. Das BGH-Urteil hat diese Zusammenhänge möglicherweise aufgegriffen, denn auch im vorliegenden Fall werden Eigentumsrechte berührt, die auch Mietern das Recht der freien Entfaltung in angemieteten Räumlichkeiten garantiert. Die Richterin am BGH beschreibt es mit den Worten "My Home is my Castle". Durchaus denkbar, dass diese Einsicht auch die Diskussion um Rauchverbote in der Kneipe wieder neu belebt. Für Gastronomen in Bayern, im Saarland und in NRW eine wünschenswerte Entwicklung, denn nur in diesen Bundesländern wurde die restriktiven Gesetze umgesetzt. Alle anderen befrieden das Thema durch liberale Lösungen, die auch bestens funktionieren.