Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 533023

VEBWK Service Center Gewerbering 84405 Dorfen, Deutschland http://www.vebwk.com
Ansprechpartner:in Herr Bodo Meinsen +49 89 90529072
Logo der Firma VEBWK Service Center
VEBWK Service Center

Bundesgerichtshof erkennt Mängel bei Raucherwohnungs-Prozess

Richterin lässt kein gutes Haar an den Vorinstanzen in Düsseldorf

(lifePR) (Dorfen, )
Friedhelm Adolfs ist 76 Jahre und Rentner. Seit 40 Jahren bewohnt er eine Souterrainwohnung in Düsseldorf-Flingern. Vor dem Ruhestand war er in dem Haus auch als Hausmeister tätig und kümmerte sich um die Anliegen der Mitbewohner. Das Haus dient hauptsächlich als Bürogebäude. Soweit alles bestens. Oder doch nicht? Friedhelm Adolfs ist Raucher. Er raucht sogar relativ stark. Und genau dieser Umstand veranlasste die Vermieterin, Friedhelm Adolfs die Wohnung zu kündigen. Man berief sich auf Geruchsbelästigung im Treppenhaus und unterstellte dem Mieter unzulängliche Lüftung und bewusste Anleitung von Tabakgerüchen durch die Wohnungstür. Auch führte man Beschwerden von anderen Mietern an, die sich nach Recherche aber als haltlos herausstellten. Und doch obsiegte das Kündigungsbegehren der Vermieterin vor dem Düsseldorfer Gericht. Adolfs musste in Revision gehen. Das kostete viel Geld. Er wurde dankenswerter Weise von vielen Menschen unterstützt und selbst der örtliche Mieterschutzverein half finanziell mit. So kam es am Mittwoch, den 18.2.2015, bezeichnender Weise am Aschermittwoch, zum Prozess vor dem Bundesgerichtshof BGH.

Das fünfköpfige Richterteam befand die Kündigung als falsch bzw. fehlerhaft und reichte das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Man empfahl zudem, diese Angelegenheit möglichst ohne weiteren Prozess gütlich zu klären und betonte, dass weder die Kündigungsmotive, noch die mangelhafte Beweisführung seitens der Vermieterin und deren Anwälte ausreichend seien. Darüber hinaus wurde klar gemacht, dass auch die gerichtliche Sorgfalt nicht gewahrt wurde, da keine zusätzlichen Zeugenaussagen zugelassen wurden und auch eine Ortsbesichtigung unterblieb. Für Friedhelm Adolfs geht damit zunächst eine lange Zeit der Verunsicherung zu Ende. Man darf aber gespannt sein, ob es gelingt, dieses eigentlich unnötige Verfahren gütlich zu beenden.

Einen Beigeschmack hat das Ganze aber auf jeden Fall. In Nordrhein-Westfalen wurden durch das rot-grüne Nichtraucherschutzgesetz im Mai 2013 scheinbar auch Zeichen für andere Begehrlichkeiten gesetzt. Der Vermieterin ging es möglicherweise auch darum, einen Grund für die Kündigung zu kreieren, um danach teurer weitervermieten zu können. Schließlich war 40 Jahre lang kein Grund zur Beschwerde gegeben und der Fall sieht schon arg konstruiert aus. Man darf sogar vermuten, dass solche Fälle in Zukunft häufiger die Gerichte bemühen könnten, denn mit der instrumentalisierten Tabakgegnerschaft und deren Auswirkungen auf individuelle Lebensentwürfe wurden Aktivitäten entfacht, über die man grundsätzlich einmal mehr diskutieren sollte. Es scheint nämlich inzwischen kaum noch um gesundheitliche Aspekte zu gehen, sondern es macht sich eine relative Militanz breit, die unserem demokratischen und freiheitlichen Zusammenleben keinen Dienst erweist.

Einen weiteren Aspekt sieht der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur VEBWK. Die Diskussionen nach dem Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie im Jahre 2010 beinhalteten stets das Thema "Eigentumsrecht". Den Wirten wurde durch das Gesetz ein nicht unerheblicher Teil davon genommen und sie leiden unter diesen Einschränkungen. Man ist nicht mehr Herr im eigenen Haus, muss sogar als Wirt, Pächter oder Eigentümer zum Rauchen vor die Tür. "Völlig überzogen und auch juristisch mit großen Zweifeln belegt", so VEBWK-Landeschef Franz Bergmüller. "Man kommt sich vor, als wären wir nicht in einer Freien sozialen Marktwirtschaft sondern in einer bevormundenden überwachenden sozialen Marktwirtschaft", moniert er weiter. Das BGH-Urteil hat diese Zusammenhänge möglicherweise aufgegriffen, denn auch im vorliegenden Fall werden Eigentumsrechte berührt, die auch Mietern das Recht der freien Entfaltung in angemieteten Räumlichkeiten garantiert. Die Richterin am BGH beschreibt es mit den Worten "My Home is my Castle". Durchaus denkbar, dass diese Einsicht auch die Diskussion um Rauchverbote in der Kneipe wieder neu belebt. Für Gastronomen in Bayern, im Saarland und in NRW eine wünschenswerte Entwicklung, denn nur in diesen Bundesländern wurde die restriktiven Gesetze umgesetzt. Alle anderen befrieden das Thema durch liberale Lösungen, die auch bestens funktionieren.
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.