Franz Bergmüller, Landesvorsitzender des VEBWK e.V. sagt dazu:
"Das ist ein weiterer Schritt in die Beschneidung der Freiheitsrechte des Einzelnen. Ortsbesichtigungen, die eine eventuelle Stundenzeiten-Regelung als Folge haben könnten, halte ich für nicht praktikabel. Lage des Balkons, Windeinflüsse und vieles mehr sind individuell. Die zu erwartende Flut von Gerichtsstreitigkeiten, geschweige denn die zunehmenden Streitigkeiten unter den Nachbarn, können nicht ernsthaft zugelassen werden. Dieser Eingriff geht zu weit, denn auch innerhalb der Wohnungen sind Prozesse dann sehr wahrscheinlich anhängig, wie ein Fall aus Düsseldorf ja bereits beweist. Da könnte dann auch wieder die Diskussion eines Rauchverbotes im Biergarten oder Zonen neue Nahrung bekommen, anstatt eine Befriedung insgesamt zu erreichen. Das alles ist typisch Deutsch, als wenn wir nichts anderes mehr zu tun hätten."
Was bedeutet das aktuelle BGH-Urteil konkret?
Raucher können dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch als «wesentliche Beeinträchtigung» empfunden wird. Eine endgültige Entscheidung im konkreten Fall ist das aber noch nicht: Die Juristen wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zurück. Das Landgericht Potsdam muss jetzt genau klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden und dann gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen. (Az.: V ZR 110/14)