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Ansprechpartner:in Herr Alexander Schneider +49 69 25561707

Interview: Eine Struktur für die „Black Box“

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten. Hierzu gehören beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne oder der Schutz der Umwelt. Davon sollen die Menschen in den Lieferketten, Unternehmen und auch die Konsumenten profitieren. Das Gesetz stärkt in globalen Lieferketten Menschenrechte und Umweltschutz. Es verpflichtet Unternehmen in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, für das Handeln eines Vertragspartners und das Handeln weiterer (mittelbarer) Zulieferer. Damit endet die Verantwortung der Unternehmen nicht länger am eigenen Werkstor, sondern besteht entlang der gesamten Lieferkette. Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland.

Frau Klump-Bickert, das LkSG hält zurzeit die Branche in Atem. Man hört viele Beschwerden über Bürokratie und maßlose Anforderungen. Das Gesetz gilt für Ihr Unternehmen seit Januar und Sie bezeichnen die Implementierung als abgeschlossen. Können Sie schon ein kurzes Resümee ziehen? Wie kommt DAW mit dem Gesetz zurecht?

K-B: Die Achtung von Umweltbelangen, Menschen- und Arbeitnehmerrechten sehen wir seit jeher als einen wichtigen Bestandteil verantwortungsvoller Unternehmensführung an und haben das mit der Unterzeichnung des UN Global Compact 2012 bekräftigt. 2013 veröffentlichten wir dann den Lieferantenkodex der DAW-Firmengruppe für unsere Lieferanten und Geschäftspartner. Daher waren wir mit der grundsätzlichen Thematik des LkSG bereits vertraut. Das hat bei der Einführung sehr geholfen.

Wie sind Sie bei der Umsetzung des Gesetzes vorgegangen? Was waren erste Schritte?

K-B: Da wir auf vorhandenem Wissen aufbauen konnten, galt es im Frühjahr 2022 ein bereichsübergreifendes Projekt aufzusetzen. Damit haben wir gewährleistet, dass alle relevanten Abteilungen bei DAW eingebunden und alle Sorgfaltspflichten des LkSG berücksichtigt wurden.

Auf welche typischen Schwierigkeiten sind Sie bei der Umsetzung gestoßen? Wie nimmt man Management und Belegschaft mit?

K-B: Die Herausforderung beim LkSG ist die gleiche wie bei allen nachhaltigkeitsrelevanten Themen: Es handelt sich um ein Querschnittsthema, zu dessen Umsetzung viele Bereiche inhaltlich abgeholt und strukturiert eingebunden werden müssen. Eine vorausschauende interne Kommunikation ist von großer Bedeutung, die mit einem frühzeitigen Austausch mit dem Management beginnt und sich über eine stetige Information der Kolleginnen und Kollegen fortsetzt – bei uns zum Beispiel über Beiträge in unserer Mitarbeiterzeitschrift „Prisma“.

„Grundsatzerklärung“, „Risikoanalyse“, Erklärungen entlang der Lieferkette, Meldesystematik lauten Meilensteine. Was sollte man zuerst angehen?

K-B: Das Gesetz ist recht klar strukturiert – die Aufgabe ist, es auf das jeweilige Unternehmen individuell herunterzubrechen. So müssen beispielsweise die Systemgrenzen genau definiert werden, das heißt, wer gehört genau zur vorgelagerten Lieferkette und welche rechtlichen Einheiten müssen mit Blick auf das Unternehmen einbezogen werden. Danach gilt es, potenzielle Risiken in der vorgelagerten Lieferkette und im eigenen Geschäftsbetrieb zu identifizieren, also die eigentliche Risikoanalyse durchzuführen. Sie ist sozusagen das Herzstück des LkSG, von dem sich alles andere ableitet, auch die Grundsatzerklärung.

Ist dieser Aufwand auch für Mittelständler zu leisten? Oder wann empfehlen Sie Hilfe von außen? Welche Hilfe gibt es?

K-B: Für mittelständische Unternehmen wird es in der Tat zunehmend schwerer, den aktuellen und kommenden Nachhaltigkeitsanforderungen nachzukommen. Daher ist der Austausch in Brancheninitiativen, wie sie der VCI mit seinen Fachverbänden und der Chemie3-Initiative anbieten, so wichtig und wertvoll. Auch wir haben uns Input aus dem „Leitfaden Nachhaltiges Lieferkettenmanagement für mittelständische Unternehmen der chemischen Industrie“ geholt.

Verraten Sie uns typische Risken, auf die Sie gestoßen sind? Und wie kann man diese abstellen/auf sie reagieren?

K-B: Im LkSG geht es zunächst um potenzielle Risiken, die identifiziert, analysiert und priorisiert werden müssen und durch Präventivmaßnahmen verhindert werden sollen. Als produzierendes Unternehmen der chemischen Industrie haben wir als potenzielle mittlere Risiken die Themen Arbeitsschutz und Verunreinigung von Wasser, Boden, Luft identifiziert. Diese Themen sind ja nicht neu für uns – sie gehören, ebenso wie die dazugehörigen Präventionsmaßnahmen, zu unserem Alltag.

Wie stellen Sie sicher, dass nun auch weiterhin Risiken entdeckt und vermieden werden?

K-B: Die kontinuierliche Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist natürlich auch ein Organisationsthema, bei dem die Verantwortlichkeiten klar zu definieren sind. Vor diesem Hintergrund wurde bei uns ein Mitglied der Geschäftsleitung sowie eine Menschenrechtsbeauftragte benannt. Darüber hinaus wurde ein Gremium „Menschenrechte“ eingerichtet, das aus Vertreterinnen und Vertretern relevanter Fachbereiche besteht.

Was Sie strukturell schildern, hört sich plausibel an. Woher nehmen Sie die Gewissheit, dass Sie damit richtig liegen? Das neue Gesetz wimmelt nur so von unbestimmten Rechtsbegriffen.

K-B: Die von Ihnen angesprochene Problematik sehen wir nicht nur im LkSG, sondern unter anderem auch bei der neuen CSRD-Berichtspflicht und der Taxonomie. Meiner Meinung nach sind neue Gesetzte immer eine Art „Black Box“, bei der sich sowohl die Unternehmen als auch der Gesetzgeber und die Überwachungsbehörden in einem Prozess befinden und sich annähern müssen. Als Unternehmen kommen wir den gesetzlichen Anforderungen des LkSG natürlich bestmöglich nach und werden im nächsten Frühjahr unseren Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.

Welche Auswirkungen hat nun die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) auf die Lieferkette und DAW?

K-B: Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass eine einheitliche europäische Lösung für Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten kommen soll. Dem Entwurf nach wird die CSDDD weitere Sorgfaltspflichten enthalten, die jedoch weit über das LkSG hinausgehen. Daher sollte dringend auch darauf geachtet werden, dass die europäischen Unternehmen nicht überreguliert werden und ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Kontext gewahrt bleibt.

Hand aufs Herz: Wenn Sie den Aufwand und das Ergebnis vergleichen, ist das LKSG ein Fortschritt und wird es die Erwartungen erfüllen?

K-B: Man muss das LkSG als einen nationalen Baustein in der großen Transformation hin zu mehr sozialer Nachhaltigkeit verstehen. Und es ist ja auch klar, dass nicht überall in den globalen Lieferketten alles perfekt ist. Für betroffene Personen, deren Menschenrechte beispielsweise nicht gewahrt werden, sind Maßnahmen wie eine Whistleblower-Hotline hilfreich. Ob das LkSG in diesem Sinne wirklich zur Verbesserung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten beiträgt oder sich eher zu einem „Bürokratie-Monster“ entwickelt, wird schlussendlich erst die Zukunft zeigen.

Vielen Dank für das Interview.

Die Fragen stellte Alexander Schneider.

Um den Branchenstandard Chemie3 für nachhaltige Wertschöpfung zum Thema Lieferkette einzusehen, gelangen Sie hier:

https://www.chemiehoch3.de/branchenstandard/ueber-den-standard/

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