Der federführende Gesundheitsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss haben ein mehr als 70 Seiten starkes Papier verfasst. Darin weisen sie mit Blick auf Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zunächst darauf hin, dass es sich beim KHVVG aufgrund der Zustimmungspflicht der ausführenden Rechtsverordnungen insgesamt um ein Gesetz handelt, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Eine Verabschiedung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates berge das Risiko einer formellen Verfassungswidrigkeit, so die Verfasser.
Im Folgenden nehmen die Ausschüsse detailliert Stellung zu einer Vielzahl inhaltlicher Aspekte des KHVVG. Die Forderungen umfassen u.a. eine Reihe konkreter Anpassungen, Ausweitungen und Flexibilisierungen bei den Vorgaben für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sowie bei den Leistungsgruppen, eine Flexibilisierung der (grundlegend von den Ausschüssen abgelehnten) Mindestvorhaltezahlen oder auch erweiterte Kompetenzen für die Länder. Das Gremium legt alternative Vorschläge für die Vorhaltevergütung vor und plädiert für umfangreiche Anpassungen beim Transformationsfonds, insbesondere bei der Finanzierung und den Fördertatbeständen. Es tritt außerdem für einen Inflationsausgleich für somatische, psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für die Jahre 2022 und 2023 ein.
Als besonders erfreulich stuft der VPKA Bayern die Anregungen zu den Fachkliniken ein. Jenen Einrichtungen kommt in Bayern eine immense Bedeutung bei der flächendeckenden Gesundheitsversorgung zu, ihre besonderen Gegebenheiten wurden jedoch im KHVVG bislang in vielen zentralen Punkten nicht berücksichtigt. Die Ausschüsse empfehlen für Fachkrankenhäuser „…dass bei der Zuweisung der jeweiligen speziellen Leistungsgruppen die Erbringung verwandter allgemeiner Leistungsgruppen sowie der Intensivmedizin grundsätzlich in Kooperation möglich ist.“ Begründet wird diese Forderung damit, dass alle Fachkrankenhäuser - unabhängig von ihrer Lage und ihrer tatsächlichen Spezialisierung - die Leistungsgruppen Allgemeine Innere, allgemeine Chirurgie und Intensivmedizin vorhalten müssten, damit ihnen die spezialisierten Leistungsgruppen zugewiesen werden können. Aufgrund ihrer Spezialisierung ist davon auszugehen, dass hier jeweils nur geringe Fallzahlen erbracht werden würden. Um eine qualitativ hochwertige, aber auch wirtschaftliche Leistungserbringung zu fördern, sollen diese Leistungsgruppen durch Fachkrankenhäuser dauerhaft in Kooperation erbracht werden können.
„Die Ausschussempfehlung spiegeln sehr viele der Forderungen wider, die der VPKA im Namen seiner Mitgliedereinrichtungen – darunter auch zahlreiche Fachkliniken – vertritt“, so Dr. Ann-Kristin Stenger. „Dass deren Situation nun endlich konkret thematisiert wird, stimmt uns vorsichtig optimistisch.“