Begründen Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen knapp über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) liegt (2007: 47.700 Euro), durch Entgeltumwandlung eine betriebliche Altersversorgung, sollte der Arbeitgeber gewissenhaft prüfen, ob der Arbeitnehmer damit unter der JAE-Grenze liegt. Falls ja, wird er damit nämlich versicherungspflichtig (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V). Damit treffen den Arbeitgeber folgende Verpflichtungen:
Bei freiwillig Versicherten
Wird ein bisher freiwillig Versicherter nach Entgeltumwandlung versicherungspflichtig, hat der Arbeitgeber der Krankenkasse gegenüber eine Ummeldung (Abmeldung, Neuanmeldung) nach § 28a Abs. 1 SGV IV i.V.m. der DEÜV vorzunehmen. Hat er schon am Firmenzahlverfahren teilgenommen, überweist er jetzt die Beiträge nicht mehr als freiwillige, sondern als Pflichtbeiträge, die Krankenkasse nimmt (als Einzugskasse) lediglich eine „Umbuchung“ vor. Hat er bisher den Zuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V an den Arbeitnehmer ausgezahlt, beendet er diese Auszahlung zum Zeitpunkt des Wechsels und überweist die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) fortan als Pflichtbeiträge an die Einzugsstelle. Der Arbeitnehmer sollte informiert werden.
Bei privat Versicherten
Wird ein bisher privat Versicherter infolge Entgeltumwandlung versicherungspflichtig (für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat versichert waren, liegt die Versicherungspflichtgrenze 2007 bei 42.750 Euro), hat der Arbeitgeber ebenfalls die Anmeldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV i.V.m. der DEÜV vorzunehmen und den Gesamtbetrag ab dem Zeitpunkt des Wechsels an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) abzuführen. Die Auszahlung des Zuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V an den Versicherten ist einzustellen. An welche gesetzliche Krankenkasse abzuführen ist, hängt davon ab, bei welcher Krankenkasse der Versicherte sich anmeldet. Das sollte der Arbeitgeber rechtzeitig erfragen und bei dieser Gelegenheit den Arbeitnehmer auch über die Konsequenzen informieren. Insbesondere sollte der Arbeitnehmer auf das Recht hingewiesen werden, die PKV mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an zu kündigen (§ 5 Abs. 9 SGB V).
Bei Nichtbeachtung können den Arbeitgeber erhebliche Nachteile treffen. So etwa, wenn der Eintritt der Versicherungspflicht übersehen und erst später bei einer Betriebsprüfung bemerkt wird. Die Rückabwicklung kann sich in solchen Fällen äußerst schwierig gestalten, insbesondere wenn in der Zwischenzeit medizinische Leistungen erbracht wurden. Ein unterbliebener Abzug der Sozialversicherungsbeiträge darf nach § 28g SGB IV nur innerhalb der nächsten drei Entgeltzahlungen nachgeholt werden.