Die Landesverbände haben aktuell die Gelegenheit, über den Bundesverband Deutscher Zeitungsver-leger (BDZV) an einer Stellungnahme zu dem Entwurf gegenüber den Ländern mitzuwirken. Die Stellungnahme (Entwurf) des BDZV kann ebenfalls unter vhzv@ffh.de angefordert werden.
Unterdessen diskutieren die Gremien der Landesmedienanstalten Veränderungen für das so genannte 3. Strukturpapier zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten. Es besteht darüber Einvernehmen, dass Rundfunkangebote, die über das Internet übertragen bzw. im Internetprotokoll in anderen Übertragungswegen verbreitet werden, grundsätzlich Rundfunk sind. Allerdings könne die Art der technischen Verbreitung bzw. die Zahl der gleichzeitigen Zugriffe oder der Sendeumfang zu der Bewertung führen, dass noch kein Rundfunk vorliegt. Die offenen Fragen (Lizenzpflicht, Aufsicht) müssten hierzu noch erörtert werden. Elektronische Presse wird – ohne auf die möglichen Unterschiede einzugehen – als Telemedium bewertet.
Eine abschließende Lösung für die Frage, welche IP-TV genannten Angebote einer Zulassung bedürfen, gibt es noch nicht. Vorläufig behilft man sich mit der Unterscheidung linear (dann Rundfunk und Lizenzpflicht) und nicht-linear (dann Telemedien und keine Lizenzpflicht), was eine Reihe von Direktoren der Landesmedienanstalten aber als veraltet ablehnt. Besondere Schwierigkeiten entstünden bei einer Mischung aus linearen und nicht-linearen Angeboten, wie es etwa bei Online-Zeitungen mit Bewegtbildern vorkomme.