Verkauft wurde der so gekennzeichnete Quark unter anderem in Stuttgart und Konstanz. Der Genusstauglichkeitsstempel ließ jedoch vermuten, dass das Produkt aus dem Saarland stammte.
Verbraucher verstehen einen Hinweis auf den regionalen Ursprung eines Lebensmittels als Qualitätsmerkmal, mit dem sie zum Beispiel Frische, kurze Transportwege oder die Haltung landestypischer Tierrassen verbinden. Die Verwendung des Slogans 'Frisch aus unserer Region' lässt zurecht erwarten, dass es sich um die Region handelt, in der der Kauf getätigt wird. Ein Slogan ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale also irreführend, wenn Lebensmittel mit diesem regionalen Hinweis in Stuttgart und Konstanz verkauft, aber wie hier beispielhaft in Saarbrücken produziert wurde.
Zu diesem Ergebnis kam nun auch das Landgericht Offenburg in seinem Urteil vom 26. März 2008 (Geschäftsnummer 5 O 114/07 KfH) und untersagte der EDEKA Südwest die Kennzeichnung mit dem Slogan 'Frisch aus unserer Region', wenn das Produkt nicht aus der Region stammt, die der Käufer aufgrund des Herkunftshinweises erwarten darf. Keineswegs könne unter Berufung auf die Funktion der EDEKA als Regionalgesellschaft der gesamte südwestdeutsche Raum als "unsere Region" interpretiert werden. Aus Sicht der Verbraucherzentrale hat das Urteil weitreichende Folgen: "Die Richter machen deutlich, das bei der Interpretation regionaler Herkunftsangaben die Verbrauchervorstellung (und nicht etwa die des Verkäufers) zugrunde zu legen ist", so Dr. Eckhard Benner, verbraucherpolitische Sprecher der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.