Das mussten zahlreiche Verbraucher erfahren, die im Sommer und Herbst vergangenen Jahres einen Stromliefervertrag mit besonders billigen Anbietern abgeschlossen hatten. Zwar wurde ihnen wenige Tage nach Vertragsschluss die mit diesen Angeboten verbundene Vorauszahlung der Jahresstromkosten abgebucht. Dann aber verstrich der "voraussichtliche Liefertermin", ohne dass die Kunden wussten, von wem und zu welchem Preis sie nun den Strom erhielten. Wandten sie sich an die Hotline des Anbieters, wurden sie nach vielen vergeblichen Anrufversuchen bestenfalls vertröstet. Von ihrem alten Versorger erfuhren sie häufig, dass der neue ihm noch nicht einmal gekündigt habe. Die schriftliche Aufforderung, endlich einen verbindlichen Liefertermin zu nennen, blieb unbeantwortet. Viele Monate nach dem Wechsel des Anbieters erhielten sie immer noch den Strom des alten, teuren Lieferanten ohne Aussicht auf ein Ende dieses Zustands. Blockierte der alte Versorger den Wechsel? War der neue Versorger überlastet? Oder zögerte er absichtlich die Belieferung hinaus, um die abgebuchte Vorauszahlung möglichst lange als zinslosen Kredit genießen zu können? War er gar pleite und das vorausgezahlte Geld verloren?
Kunden, die nach so langer Wartezeit die Hoffnung auf Belieferung verloren haben und aus dem Vertrag aussteigen wollen, müssen dem Anbieter zunächst eine angemessene Frist von etwa sechs Wochen setzen, mit der Androhung, bei Nichtbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Rücktritt erklärt und zugleich die Rückerstattung der geleisteten Zahlung verlangt werden. Es ist ratsam, die Fristsetzung und die Rücktrittserklärung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
Die Verbraucherzentrale fordert die Stromanbieter auf, die Frist einer Preisgarantie erst ab Lieferbeginn laufen zu lassen und evtl. geforderte Vorauszahlungen erst bei Lieferbeginn abzubuchen.