Ein besonders krasses Beispiel für die Kreativität der Banken bei der Festsetzung von Kosten ist uns jüngst von einem Verbraucher vorgelegt worden. Er hatte eine „Auslandszahlung“ in die Schweiz getätigt (25 CHF = € 15,13). Seine Bank hatte dafür sein Konto mit insgesamt € 31,50 an Kosten belastet.
Generell gilt, dass Banken ihre Kosten nach billigem Ermessen selber festlegen können. Allerdings müssen die Kosten im Preisverzeichnis oder im Preisaushang nachprüfbar sein. Unstrittig ist, dass natürlich auch Bankdienstleistungen ihren Preis haben, aber nicht jeder Preis ist tatsächlich berechtigt. So ist es auch im vorliegenden Fall. Aus dem Preisverzeichnis der Bank ergibt sich tatsächlich, dass bei Auslandszahlungen in Drittstaaten, also in Staaten außerhalb der Euro Zone, ein Betrag in Höhe von € 25 als Bearbeitungsentgelt bei Zahlungen bis zu einer Höhe von € 12.500 verlangt werden kann. Es ist aber aus dem gleichen Verzeichnis ersichtlich, dass auch Kosten in Höhe von € 12 bzw. € 5 verlangt werden können. Auf der Kostenrechnung der Bank finden sich dann auch noch zwei weitere Positionen in Höhe von € 5 und € 2,50, die im Preisverzeichnis gar nicht enthalten und schon deshalb nicht zu bezahlen sind.
Es gilt also auch hier der Grundsatz, sich vorher über die Kosten zu informieren und zu überlegen, inwieweit Alternativen genutzt werden können.
Dem betroffenen Bankkunden haben wir geraten, sich an den Vorstand der Bank zu wenden und auch die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank einzuschalten, die sich gerade mit Unstimmigkeiten bei grenzüberschreitenden Zahlungen befasst.