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Berlin will stärker gegen Lärm vorgehen...

(lifePR) (Berlin, )
Diese Nachricht geht zurzeit durch die Berliner Presse. Viele Betroffene können Hoffnung schöpfen.

Lärm wird nicht allein durch Straßenverkehr verursacht, sondern auch durch Maschinen, Tiere und nicht zuletzt durch Menschen.

Grund genug, noch einmal darauf hinzuweisen, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr niemand durch Lärm in seiner Nachtruhe gestört werden darf. Auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, jemanden in seiner Ruhe erheblich zu stören.

Das klingt gut, aber es sind – wie nicht anders zu erwarten – jede Menge Ausnahmen gesetzlich geregelt. Kirchenglocken aus religiösem Anlass, Noteinsätze z.B. der Feuerwehr, Schneeräumung oder auch Bestellung und Ernte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gehören dazu, was durchaus nachvollziehbar ist.

Weitere Ausnahmen sind auf Antrag möglich, z.B. für den Betrieb von Schankgärten und öffentliche Veranstaltungen im Freien mit „öffentlichem“ Bedürfnis. Die Ausnahme­genehmigung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der Nachbar­schaft zu erteilen und ggf. mit Auflagen verbunden.

Wer gegen diese Immissionsschutzpflichten verstößt, kann mit Bußgeld bis 50.000 Euro bestraft werden. Außerdem können die den Lärm verursachenden Objekte (z.B. Maschinen, Musikinstrumente und Verstärkeranlagen) eingezogen werden.

Wann eine Ruhestörung vorliegt, bestimmt sich nach den Ausführungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz Berlin. Und jetzt wird es richtig schwierig, denn viele andere gesetzliche Regelungen gehen gegenüber dem Berliner Immissionsschutzgesetz vor, manche Bereiche werden davon nicht erfasst. Zwei Beispiele: Immissionen im häuslichen Bereich wegen mangelnden Schallschutzes an bzw. in baulichen Anlagen oder Immissionen am Arbeitsplatz. Auch Kinderlärm ist grundsätzlich keine Ruhestörung.

Wie ist Ruhestörung im Einzelfall nachzuweisen?

Es muss nicht unbedingt der Lärmpegel gemessen werden. Es reicht aus, wenn ein, oder besser mehrere Zeugen den Lärm bestätigen können, und zwar nach Lautstärke, Dauer, Lästigkeit etc.

Zuständig für den Vollzug des Landesimmissionsschutzgesetzes sind in erster Linie die Bezirksämter, darüber hinaus die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.

Weitere Informationen unter www.berlin.de/sen/guv - Bereich Umwelt (Landesimmissions­schutzgesetz).
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