Zwar könne – so der BGH – die Angemessenheit der Preiserhöhung überprüft werden. Eine Überprüfung der Angemessenheit des Preises insgesamt lehnte der 8. Zivilsenat jedoch ab. „Aus Verbrauchersicht ist das Urteil äußerst enttäuschend“, erklärte Gabriele Francke, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale Berlin.
Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass der Versorger mit Hinweis auf eine Kostensteigerung die Preise selbst dann erhöhen darf, wenn der Gaspreis von vornherein bereits überhöht ist.
Enttäuschend ist auch die Einschätzung des BGH, die Gasversorger hätten bereits deswegen keine Monopolstellung, weil man ohne weiteres auf Heizöl, Strom oder Kohle ausweichen könne. „Dies verkennt die Situation vieler Mieter, die nicht die Möglichkeit haben, einfach ihre Gasetagenheizung austauschen zu lassen“, so Francke.
Auf das von der Verbraucherzentrale Berlin betreute Klageverfahren hat das BGH-Urteil jedoch keine Auswirkungen, da die hieran beteiligten 43 Gasag-Kunden allesamt sogenannte Sonderkunden sind und aufgrund unzulässiger Preisanpassungsklauseln bereits jegliche Rechtsgrundlage für die Preiserhöhung – egal in welchem Ausmaß – fehlt.