Innerhalb von sechs Wochen haben 6.658 Betroffene die Fragen der Verbraucherzentralen beantwortet. Der Hälfte davon wurde ein Abonnement mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren untergeschoben, der Rest sollte einmalig für eine Dienstleistung bezahlen. Bei den Dienstleistungen handelt es sich um die scheinbar kostenlose Online-Ermittlung von Stammbäumen, Musikdownloads, um Routen- oder auch Lebenserwartungsberechnung. Häufig geht es auch um den Versand von Kurzmitteilungen aus dem Internet an Mobiltelefone oder Quizspiele. Kosteninformationen sind im Kleingedruckten oder außerhalb des am Bildschirm sichtbaren Bereichs, weit unterhalb des Buttons, mit dem man ein Angebot startet, versteckt. Jeder zehnte Befragte hat bezahlt, als eine Rechnung für den Besuch der zweifelhaften Seiten im Email-Postfach landete. Zahlungsverweigerer bekamen Druck: 57 Prozent erhielten Mahnungen, in denen mit Klagen gedroht wurden, bei 31 Prozent wurden Inkassobüros, bei nahezu jedem Fünften ein Rechtsanwalt eingeschaltet.
"Es ist bedauerlich, dass immer noch zu viele Verbraucher zahlen. Dadurch bleibt diese Abzockemethode ein lohnendes Geschäft", ärgert sich Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin. "Die Rechtslage ist eindeutig auf Seiten der Betroffenen. Sie sollten sich auf keinen Fall einschüchtern lassen. Vor Gericht wurde noch kein Fall von diesen unseriösen Anbietern erfolgreich durchgefochten."
Die Forderungen der Verbraucherzentralen:
- Erleichterte Abschöpfung von Unrechtsgewinnen - das heißt, bereits grob fahrlässiges unlauteres Handeln reicht aus.
- Möglichkeit für den einzelnen Verbraucher, sich selbst wirksam gegen unlautere Machenschaften zur Wehr zu setzen. Er muss ausdrücklich die Möglichkeit haben, Verträge, die auf Wettbewerbsverstößen basieren, aufzulösen und Schadensersatz zu verlangen.
- Gesetzliche Regelung darüber, dass Preise/Kosten für die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung direkt beim Anmelde-/Bestätigungsbutton stehen müssen – analog § 66 a TKG (Dialer-Bestätigungsfenster) – und andernfalls kein wirksamer Vertrag zustande kommt, dementsprechend kein Vergütungsanspruch besteht. (Diese Regelung könnte z. B. in Ziffer 5 § 312 e BGB eingefügt werden.)