Der Pfändungsschutz tritt ein, wenn:
1) Leistungen in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden,
2) über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3) die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4) die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen Zahlung im Todesfall, nicht vereinbart wurde.
Ein Schuldner kann sich vor der Pfändung seiner Ansprüche aus einer Lebensversicherung oder Direktversicherung schützen, indem er sie in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umwandeln lässt. Hierzu ist der Versicherer gem. § 173 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet. Eine Auszahlungsmöglichkeit vor dem Rentenalter besteht dann nicht mehr.
Besonders für Selbständige mit erheblichem Unternehmerrisiko empfiehlt sich die Umwandlung einer bestehenden Lebens- oder Rentenversicherung, da so die angesparte Altersversorgung auch im Insolvenzfall geschützt und gesichert ist.
Auch Arbeitnehmer können von dieser Umwandlung profitieren, da neben der gesetzlichen Rentenversicherung eine zusätzliche Altersversorgung bis zu 238.000,-- Euro angespart werden kann, die im Fall der Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden muss, bevor Harz IV bezogen werden kann.
Die Verbraucherzentrale Berlin bietet persönliche Versicherungsberatungen und Versicherungsrechtsberatungen zum Preis von 20 Euro sowie Beratungen zu Spar- und Anlagefragen und privater Altersvorsorge (Preis: 40 Euro) an. Eine Anmeldung unter 21485-260 ist erforderlich. Kostenpflichtige Telefonberatungen zu Versicherungsfragen donnerstags von 14-17 Uhr unter Tel. 0900-1-8877-101 (1,86 EUR/Min.) und zu Spar- und Anlagefragen dienstags und donnerstags von 14-17 Uhr unter Tel. 0900-1-8877-102 (1,86 EUR/Min.).