Die Kundin fragte in der Verbraucherzentrale Berlin nach, wo ihr erklärt wurde, dass eine Herstellergarantie nichts mit den gesetzlich festgelegten zweijährigen Gewährleistungsansprüchen zu tun hat. Der Vertragspartner –also der Verkäufer des Laptops – ist an die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gebunden. In der Regel muss der Kunde zweimalige Nacherfüllung akzeptieren(Reparatur bzw. Ersatzlieferung). Erst dann kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen oder mindern. Er muss keinen Gutschein akzeptieren.
Der Hersteller hat natürlich die Möglichkeit, eine mehrjährige Garantie einzuräumen.Beträgt diese beispielsweise 5 Jahre, sollte sich ein Kunde im Reklamationsfall erst nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist an den Hersteller wenden.
Beratung und Hilfe im Streitfall bietet die Rechtsberatung und außergerichtliche Rechtsbesorgung der Verbraucherzentrale: Telefonische Beratung unter 0900-1-8877-100: Montag, Dienstag, Freitag von 10.00-13.00 Uhr, Mittwoch von 10.00-20.00 Uhr (1,86 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunktarife können abweichen).
Persönliche Beratung: Dienstag von 10.00-16.00 Uhr, Donnerstag von 10.00-19.00 Uhr und Freitag von 10.00-14.00 Uhr (Preis: 15 Euro).