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Internationale Grüne Woche: Es gibt kein generelles Rücktrittsrecht – auch nicht bei Messekäufen!

(lifePR) (Berlin, )
Oft gibt es nach dem Messebesuch ein böses Erwachen, wenn Kaufverträge in dem Glauben abgeschlossen wurden, dass sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können. Die Anbieter sind nicht zur Aufklärung verpflichtet, denn es gilt der Grundsatz "Vertrag ist Vertrag"!

Gerade auf der Grünen Woche, wo auch Alkohol fließt, kommt es häufig zu leichtsinnigen Vertragsabschlüssen. Wenn anschließend festgestellt wird, dass völlig überflüssige oder überteuerte Produkte gekauft wurden, wundern sich viele Verbraucher darüber, dass es keine Möglichkeit gibt, die Verträge rückgängig zu machen. Will ein Kunde vom Vertrag zurücktreten, ist er auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen, der den Käufer auf Erfüllung oder Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. Der Verkäufer darf – und wird – dann Schadenersatz, oftmals in Höhe von 20-25 % des Kaufpreises, fordern.

Zur Erinnerung: Die Grüne Woche ist keine Freizeit-, sondern eine Verkaufsveranstaltung! So hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Um nicht der Überredungskunst der Händler zu erliegen, hier einige Tipps:
- Anschaffungen sollten geplant sein und die Preise im Handel vorher verglichen werden, um so gut gerüstet den Messeangeboten gegenüberzutreten.
- Von Slogans wie "Messeneuheit", "Einmaliges Angebot", "Messepreis" sollte sich niemand blenden lassen. Oft sind diese oder gleichartige Produkte im Handel zum gleichen Preis oder sogar wesentlich günstiger zu haben.
- Erscheint ein Angebot so verlockend, dass ein Messebesucher nicht widerstehen kann, sollte er den Vertrag gründlich durchlesen, vor allem auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen! Vor der Unterzeichnung unbedingt Bedenkzeit nehmen – beispielsweise noch einmal eine Weile über die Messe laufen und dabei Vor- und Nachteile sowie Risiken gründlich überdenken. Wird das Produkt überhaupt gebraucht? Muss es unbedingt ein Vertragsabschluss auf der Messe sein?
- Großzügige Rabatte bedeuten nicht, dass ein Produkt dadurch tatsächlich günstiger als im ortsansässigen Handel angeboten wird. Die Rabatte werden von den Händlern zuvor bei der Preiskalkulation berücksichtigt.

Die Preisangabenverordnung gilt auch für Messeangebote: Alle angebotenen Produkte müssen mit deutlich sichtbaren und unmissverständlichen Preisangaben versehen sein.

Die Verbraucherzentrale ist vom 18. bis 27. Januar auf der Grünen Woche mit einem Informationsstand in Halle 23 a vertreten.
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