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Keine GEZ-Befreiung für Menschen mit geringem Einkommen

GEZ drängt sie in den Sozialleistungsbezug

(lifePR) (Berlin, )
Aufgrund ihres geringen Einkommens war Frau L. bis Mai 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit – ihr Einkommen liegt knapp über 500 €. Als sie am 10. Oktober 2005 einen erneuten Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung stellte, teilte die GEZ ihr Anfang 2006 die Ablehnung mit. Frau L. reichte nach Abweisung ihres Widerspruchs daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies am 27.11.06 die Klage als unbegründet zurück (Az: VG 27 A 138.06). „Unstreitig erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht, insbesondere bezieht sie weder Arbeitslosengeld II, Sozialgeld noch Sozialhilfe. In Betracht käme danach allein eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV [Rundfunkgebührenstaatsvertrag].“

Mit anderen Worten: Frau L. soll doch bitteschön staatliche Unterstützung, wie z.B. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, beantragen, um in den Genuss der Rundfunkgebührenbefreiung zu kommen. Ohne eine derartige amtliche Bescheinigung lehnt die GEZ einen Härtefalltatbestand ab. Egal, ob der Betroffene vergleichbar bedürftig ist wie die im Gesetz benannten Fälle. In der Urteilsbegründung heißt es: „Danach stellt die Situation der Klägerin keine besondere Härte i.S.v. § 6 Abs. 3 RGebStV dar, da – wie oben ausgeführt – der Antragsteller es selbst in der Hand hat, durch entsprechende Antragstellung bei der zuständigen Behörde die Voraussetzungen für die bei Bewilligung derartiger Leistungen zwingend eintretende Rundfunkgebührenbefreiung zu schaffen.“

Nun möchte Frau L. aber ihren Lebensunterhalt gern weiterhin aus eigener Kraft bestreiten und keine finanzielle Unterstützung vom Staat in Anspruch nehmen. Die Rundfunkgebühren kann sie aber nicht zahlen, „schwarz“ fernsehen will sie auch nicht – sie ist nämlich ein ehrlicher Mensch! Dafür wird sie bestraft.

Der Richter räumt in seiner Begründung ein: „Man mag zwar die Haltung, den Staat nicht in Anspruch nehmen zu wollen, wenn es sich vermeiden lässt, als ehrenwert ansehen und zudem als politisch unklug, die Klägerin auf diesem Wege in die Sozialhilfe zu drängen, doch lässt die gesetzliche Regelung für derartige Überlegungen keinen Raum.“

Die Verbraucherzentrale weiß aus ihrer Beratungspraxis, dass Frau L. mit diesem Problem nicht allein dasteht. Besonders auch viele ältere Menschen mit geringer Rente verzichten bewusst auf Sozialleistungen. Die Verbraucherzentrale hält die Verfahrensweise für skandalös und absurd. Sollten alle Betroffenen ihre Ansprüche auf Sozialleistungen geltend machen, würden dem Staat erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.
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