In einem zweiten Schritt folgt nun zum 1.7.2007 ein Versicherungsrecht in der privaten Krankenversicherung. Jetzt können sich auch diejenigen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben, wieder krankenversichern. Sie haben einen Anspruch darauf, in den Standardtarif der privaten Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Dieses Recht haben auch diejenigen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, z. B. aufgrund ihrer selbständigen Berufstätigkeit.
Die privaten Versicherungsunternehmen müssen zum 1. Juli 2007 speziell für diese Personengruppen einen neuen Standardtarif anbieten, den sog. modifizierten Standardtarif. Dieser Tarif ist im Leistungsumfang mit dem der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichbar. Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, diese Antragsteller im modifizierten Standardtarif aufzunehmen. Dies bedeutet, dass kein Anspruchsberechtigter wegen seines Alters oder seiner Vorerkrankungen abgelehnt werden darf. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht für andere Tarife. Zudem dürfen im modifizierten Standardtarif keine Risikozuschläge oder Risikoausschlüsse bei Vorerkrankungen vorgenommen werden. Bei der Höhe des Beitrages dürfen nur das Alter und das Geschlecht des Versicherten berücksichtigt werden.
Für den Standardtarif ist nunmehr auch die ärztliche und zahnärztliche Behandlung über die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung sichergestellt. Dies bedeutet, dass auch privat Versicherte im Standardtarif einen Anspruch auf ärztliche bzw. zahnärztliche Versorgung haben und kein Arzt bzw. Zahnarzt die Behandlung eines Versicherten im Standardtarif wegen der geringeren Erstattungssätze ablehnen darf.
Der Beitrag für den modifizierten Standardtarif darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 500,-- € monatlich) nicht überschreiten. Der Beitrag kann aber auch, abhängig vom Eintrittsalter des Versicherten, niedriger ausfallen. Kann der Versicherte diesen Beitrag aufgrund finanzieller Bedürftigkeit nicht aufbringen, wird der Beitrag halbiert. Wer auch diesen ermäßigten Beitrag nicht zahlen kann, kann einen Zuschuss vom Job-Center oder Sozialamt erhalten.
Zum 1.1.2009 gilt dann auch die Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt wird der modifizierte Standardtarif dann auf den Basistarif umgestellt.