Wer bei einem Telefonanbieter eine Bestellung aufgibt, geht in der Regel irrtümlich davon aus, dass dadurch bereits ein Vertrag zustande kommt. Übersehen wird, dass erst eine Annahmeerklärung oder ein entsprechend schlüssiges Verhalten des Anbieters zu einem Vertragsabschluss führt. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn der Anbieter aufgrund einer Bestellung die für den Anschluss erforderliche Hardware dem Kunden zuschickt oder konkrete Termine für die Installation oder für die Lieferung nennt.
Der Trick besteht darin, dass dem Kunden beispielsweise nur der Zugang des Auftrags bestätigt wird, nicht aber der Auftrag selbst. So wird der Bestellstatus aufrecht erhalten. Der Anbieter geht auf diese Weise noch keine vertraglichen Pflichten ein und schützt sich vor Ersatzansprüchen. Der einzige Vorteil liegt für den Kunden darin, dass auch er noch nicht vertraglich gebunden ist. Zieht der Kunde aber seine Bestellung zurück, um sich einen anderen Anbieter zu suchen, besteht die Anbieterseite auf Erfüllung des vermeintlichen Vertrages und damit verbundenen angeblichen Pflichten des Kunden, wie Gebührenzahlungen, Einhaltung von Laufzeiten und Kündigungsfristen. Das zeigen Erfahrungen aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale.
Um zu klären, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis besteht und welche Ansprüche gegenüber dem Anbieter geltend zu machen sind, können Verbraucher sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden.
Persönliche Beratung: dienstags von 10.00 – 16.00 Uhr, donnerstags von 10.00 – 19.00 Uhr und freitags von 10.00 – 14.00 Uhr. Preis: 15 Euro.
Telefonische Beratung: Mo., Di., Fr. 10.00 – 13.00 Uhr und Mi. 10.00 – 20.00 Uhr (1,86 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunktarife können abweichen).