Der Vermittler hatte mit einem Angebot angeblich kostenloser und unverbindlicher Kreditanträge geworben, obgleich im Nachhinein von den Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr gefordert wurde. Dieses Vorgehen ist wettbewerbswidrig. Auf die Klage der Verbraucherzentrale gab die Firma CONVENT im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht Halle eine Unterlassungserklärung ab.
Doch damit wollte sich die Verbraucherzentrale nicht zufrieden geben. Denn nach Auffassung der Verbraucherschützer ist es nicht gerecht, wenn ein Kreditvermittler den Kunden zu Unrecht Geld aus der Tasche zieht und das behalten darf. Ein im Jahr 2004 in das Wettbewerbsrecht aufgenommener "Gewinnabschöpfungsparagraf" war die Grundlage für den Folgeprozess. Der ging für die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Halle zunächst verloren; auf die Berufung entschied nun aber das Oberlandesgericht Naumburg im Sinne der Verbraucher.
"Damit ist ein wichtiger Etappensieg erreicht. Denn bislang war die Gewinnabschöpfung nur ein Recht auf dem Papier. Mal wurde behauptet, dass mit der illegalen Wettbewerbshandlung überhaupt kein Gewinn erzielt wurde, mal wurde der Vorsatz bestritten", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. So gibt es vier Jahre nach Inkrafttreten des Gewinnabschöpfungsparagrafen noch keine Rechtsprechung im Interesse der Verbraucher und daher immer noch keinen Druck auf die Anbieter, auf illegale Werbung zu verzichten.
Die Firma CONVENT muss nun ihre Bücher offen legen. Der dann zu ermittelnde Gewinn muss entweder freiwillig an die betroffenen Verbraucher zurückgezahlt werden oder er fließt in die Staatskasse.