"Keine schlechte Idee für alle, die Fehlkäufe vermeiden wollen", meint Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Jedoch sollte man darauf achten, dass die Einlösedauer nicht zu kurz bemessen ist. "Mit Urteil vom 05. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06, nicht rechtskräftig) entschied das Landgericht München I, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Gutschein bereits nach einem Jahr verfällt, unwirksam ist", so Dittrich. "Anfang 2008 wird hierzu eine Entscheidung vom OLG München erwartet."
Wem ein Gutschein zu unpersönlich ist, der ist gut beraten, wenn er sich beim Geschenkeinkauf ein Umtauschrecht zusichern lässt, denn ein generelles Umtauschrecht für gekaufte Ware gibt es nicht. Zwar sind viele Handelseinrichtungen durchaus kulant, wenn nach Weihnachten Waren, die nicht gepasst oder gefallen haben, zurückgebracht werden. "Dennoch sollte man vorsorgen und bereits beim Kauf mit dem Verkäufer klären, ob und zu welchen Bedingungen eine Rückgabe möglich ist", empfiehlt die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen. Das ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein Umtauschrecht beim Kauf eingeräumt wird, etwa indem es auf dem Kassenbon aufgedruckt ist.
Diejenigen, die gern Veranstaltungstickets verschenken, sollten beachten, dass hier ein Umtauschrecht in der Regel ausgeschlossen ist. Pech also, wenn Oma keine Begeisterung für das Konzert der "Prinzen" oder der Enkel nichts für Volksmusik übrig hat. Und, was viele nicht wissen: "Selbst wenn die Tickets per Internet oder Telefon gekauft wurden, besteht kein Widerrufsrecht", so Bettina Dittrich. Man darf also nicht darauf hoffen, ein kurz vor Weihnachten online gekauftes Ticket innerhalb von zwei Wochen widerrufen zu können, wenn man sich beim kulturellen Geschmack des Beschenkten getäuscht hat.
Weihnachtsgeschenke, die schon beim Kauf einen Mangel hatten, der sich erst später zeigt, stimmen zwar ärgerlich, aber rechtlich gesehen gibt es klare gesetzliche Regelungen. Fehlerhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf reklamiert werden. "Hier raten wir allen, die Probleme beim Reklamieren haben, was gerade bei technischen Produkten häufig der Fall ist, zügig rechtlichen Rat einzuholen", sagt Dittrich.
Bei der Reklamation von Weihnachtsgeschenken spricht auch nichts dagegen, dass der Beschenkte selbst reklamiert und nicht der Käufer. Notfalls muss dem Beschenkten dann der Kassenzettel nachgereicht werden. Auch kann bei bargeldloser Zahlung der Kontoauszug als Beweis für den Kauf des Geschenks bei einem bestimmten Händler und für den Zeitpunkt des Kaufes dienen.