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Altes oder neues Versicherungsrecht?

Verbraucherzentrale Sachsen informiert über die Regeln zum Vertragsabschluss

(lifePR) (Leipzig, )
Vor wenigen Tagen ist ein neues Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getreten. Für seit 01. Januar 2008 geschlossene (Neu)Verträge gilt es sofort, für laufende (Alt)Verträge grundsätzlich erst ab 01. Januar 2009. Für Versicherungsanträge, die noch im Dezember 2007 gestellt wurden, ergibt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob noch altes oder schon neues Recht anzuwenden ist.

Hat der Verbraucher bis zum 31. Dezember 2007 einen Versicherungsantrag gestellt, gelten grundsätzlich noch die alten Vertragsabschlussregeln. Konkret heißt das, der zukünftige Versicherungsnehmer erhält die derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen und die Bedingungen zum Versicherungsvertrag erst nachträglich und zwar zusammen mit dem Versicherungsschein. „Wer dagegen seinen Versicherungsantrag heute stellt, muss diese wichtigen Informationen bereits rechtzeitig vor Unterschrift unter den Versicherungsantrag zur Kenntnis erhalten“, informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, die diese Neuregelung begrüßt.
Das Modell, nachdem Verbraucher einen Versicherungsantrag stellen, ohne vorher die Gelegenheit zu haben, das bedeutsame Kleingedruckte - also die Allgemeinen Versicherungsbedingungen - zur Kenntnis nehmen zu können, gehört damit der Vergangenheit an.

Die alten Gesetzesregelungen müssen von Verbrauchern, die Ende letzten Jahres einen Versicherungsantrag stellten, auch in einem weiteren Punkt beachtet werden. Sie haben dem Versicherer relevante veränderte Umstände, die sich zwischen Antragstellung und Zustandekommen des Vertrages ergeben haben, anzuzeigen. Dies spielt insbesondere im Bereich der Personenversicherungen im Zusammenhang mit der Nachmeldung von Krankheiten eine bedeutende Rolle. Wer seit Jahresanfang einen Versicherungsantrag stellt, hat diese Nachmeldepflicht nicht mehr.

Verbraucher, die Ende 2007 möglicherweise übereilt einen Versicherungsantrag stellten und es sich nun anders überlegt haben, können sich noch vom Vertrag lösen. Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Für Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gilt diesbezüglich eine 30-Tage-Frist. Die Frist beginnt nach Vertragsschluss, somit mit Zugang des Versicherungsscheins und der sonstig notwendigen Informationen beim Verbraucher. Für die Fristwahrung kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an, nicht wann der Widerruf beim Versicherer eingeht.
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