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Bankgeschäfte mit Minderjährigen: Eltern müssen meistens zustimmen

(lifePR) (Leipzig, )
„Meine Kohle, mein Konto, meine Karte“. Mit solchen oder ähnlichen Werbeslogans werben viele Banken um junge Kunden – mitunter inklusive T-Shirts, Rabattkarten für Fast-Food-Ketten o.ä. Jugendlichen, die sich in der Ausbildung befinden, wird oft ein kostenloses Girokonto angeboten. Aber auch Sparverträge oder vermögenswirksame Anlagen sollen schon frühzeitig an die junge Kundschaft gebracht werden. Allerdings sind Verträge mit Minderjährigen nicht ohne weiteres wirksam.

Schon Siebenjährige dürfen bestimmte Verträge schließen
Kinder unter sieben Jahren können überhaupt keine Verträge wirksam abschließen. Damit sollen sie vor Nachteilen geschützt werden, die sie aufgrund mangelnder Erfahrung oder Verständigkeit erleiden können. Wer zwischen sieben und 17 Jahren alt ist, ist bereits beschränkt geschäftsfähig und kann sich u.a. vertraglich binden, wenn:

* die Eltern und ggf. das Vormundschaftsgericht in den Vertragsschluss eingewilligt haben oder
* das Rechtsgeschäft unter den „Taschengeldparagrafen“ fällt oder
* der Vertrag für den Minderjährigen nur rechtliche Vorteile bringt oder
* er in einem von den Eltern genehmigten Arbeitsverhältnis steht und das Rechtsgeschäft sich darauf bezieht.


Geschenke annehmen ist unproblematisch
Bekommen Kinder oder Jugendliche etwas geschenkt, dürfen sie die Gabe allein annehmen. Selbst wenn die Eltern dagegen sind oder gar nichts von dem Geschenk wissen. Denn ein solcher Schenkungsvertrag bringt normalerweise nur rechtliche Vorteile - und davor muss der Minderjährige nicht geschützt werden. Bekommt z.B. der achtjährige Paul von der Bank seiner Eltern fünf Euro Startguthaben für ein Sparkonto geschenkt, darf er das Geld allein annehmen und behalten - ohne seine Eltern zu fragen.

Eltern müssen fast immer zustimmen
Mit dem Geldgeschenk von der Bank darf der Sprössling das Sparbuch allerdings nicht selbstständig eröffnen. Auch die Einrichtung eines Girokontos ist für ihn wegen der rechtlichen Nachteile nicht im Alleingang möglich. Er würde sich zum Bezahlen etwaiger Kontogebühren verpflichten oder könnte von der Bank mit Schadenersatz- oder Zinsansprüchen belangt werden. Minderjährige brauchen deshalb zur wirksamen Eröffnung eines Kontos die Einwilligung ihrer Eltern. Das gilt auch für andere Bankverträge wie Überweisungen, Barabhebungen oder den Antrag einer Zahlungskarte. Möchte der Minderjährige einen Kredit aufnehmen, gelten die unten aufgeführten Besonderheiten.

Liegt die Unterschrift der Erziehungsberechtigten bei Vertragsschluss nicht vor, ist der Vertrag zunächst „schwebend unwirksam“. Das heißt: Erst wenn die Eltern den Vertrag genehmigen, wird er wirksam. Dazu müssen aber nicht beide Elternteile unterschreiben. Es reicht aus, wenn einer den anderen zum „Ja“ bevollmächtigt. Verweigert dagegen auch nur ein Elternteil seine Zustimmung, kommt der Vertrag nicht zu Stande. Hat der junge Bankkunde beispielsweise gegen den ausdrücklichen Willen seines Vaters Aktien geordert, braucht er diese nicht zu bezahlen. Sofern der Kaufpreis bereits vom Konto abgebucht wurde, muss ihn die Bank erstatten. Im Gegenzug ist der Minderjährige verpflichtet, die Wertpapiere wieder herauszugeben.

Generaleinwilligung der Eltern umfasst nicht alles
Damit Eltern nicht jedes einzelne Rechtsgeschäft ihrer minderjährigen Kinder absegnen müssen, können sie in gewissen Grenzen eine generelle Einwilligung im Voraus erteilen. Die gilt dann aber nicht automatisch auch für sich anschließende Verträge. Wird dem Junior z.B. erlaubt, ein Girokonto zu eröffnen, darf er nicht ohne weiteres auch Geld davon abheben. Genauso wenig darf der Minderjährige im Alleingang sein Konto überziehen, bloß weil die Eltern mit der Beantragung einer Bankkarte einverstanden waren. Er muss sich dann vielmehr den Segen der Eltern und des Vormundschaftsgerichtes holen. In den Jugendkontoverträgen vieler Banken sind die Einwilligungsklauseln jedoch zu generell und damit oft unwirksam.

Taschengeldparagraf
Eine besondere Generaleinwilligung ist der so genannte Taschengeldparagraf. Bezahlt der Minderjährige die gewünschte Sache bar von seinem Taschengeld oder mit Scheinen, die er extra zum Zwecke des Vertragsschlusses bekommen hat, ist der Kauf auch ohne das ausdrückliche „O.K.“ der Eltern wirksam. Das gilt aber nur für alltägliche Verträge, für die das Taschengeld üblicherweise zur Verfügung steht.

Die meisten Bankgeschäfte gehören nicht dazu, auch nicht wenn sie kostenlos sind. So werden Kreditgeschäfte Minderjähriger selbst dann nicht wirksam, wenn bereits die ersten Raten vom Taschengeld bezahlt sind.

Lediglich die Einrichtung eines Sparbuches und Abhebungen vom Sparkonto im Rahmen des Vernünftigen sind von einer generellen Einwilligung der Eltern gedeckt. Hat also z.B. ein 14-Jähriger 100 Euro von den Eltern zur freien Verfügung erhalten und eröffnet bei der Bank ein Sparbuch, ist der Sparvertrag ohne weiteres gültig. Auch abheben kann der Jugendliche das Geld jederzeit alleine. Haben sich bei einem Sparwütigen aber mittlerweile mehrere Tausend Euro angesammelt und will er den kompletten Betrag abheben, braucht er wiederum die Erlaubnis der Eltern.

Berufstätige Jugendliche
Für berufstätige Jugendliche sieht das Gesetz eine Besonderheit vor. Steht der Minderjährige bereits in einem Arbeitsverhältnis (nicht nur in einer Berufsausbildung) und haben die Eltern den Job genehmigt, kann er alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte alleine abschließen. Er darf also ohne Zustimmung der Eltern nicht nur ein Gehaltskonto eröffnen, sondern auch den vollen Lohn oder das Gehalt bar abheben. Für Überweisungen oder andere Bankgeschäfte braucht er aber nach wie vor die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

Kreditaufnahme nur mit gerichtlicher Genehmigung
Ein Kreditvertrag zieht Rückzahlungspflichten und Zinslasten nach sich und kann wegen dieser Nachteile von Minderjährigen nicht alleine wirksam abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber lässt aber auch die Zustimmung der Eltern nicht genügen. Ob es um die Überziehung des Girokontos oder einen Kredit für das gleichzeitig gekaufte Moped (finanzierter Kauf) geht: Jeder Darlehensantrag eines Minderjährigen muss zusätzlich vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, bevor die Bank das Geld auszahlt. Der Vertrag wird sonst nie, auch nicht durch vollständige Ratenzahlung wirksam.

Das gilt auch, wenn der Minderjährige den Kredit beim Abheben am Geldautomaten eingeräumt bekommt. Ohne das Einverständnis des Vormundschaftsgerichts ist er deshalb verpflichtet, das geliehene Geld - wenn auch zinslos - zurückzuzahlen. Hat der Jugendliche den Betrag für einen Urlaub oder andere außergewöhnliche Dinge bereits verbraucht, muss er den Kredit ausnahmsweise nicht zurückzahlen. Auch die Eltern sind dann aus dem Schneider, denn für Schulden ihrer Kinder müssen sie nicht einstehen. Anders ist es nur, wenn sie vorher der Bank gegenüber ausdrücklich die Übernahme der Haftung erklärt haben.

Volljährige können ihre Verträge selbst genehmigen
Mit Eintritt der Volljährigkeit wird ein vorher geschlossener und noch nicht wirksamer Vertrag nicht automatisch wirksam. Der 18-Jährige kann aber solch ein Bankgeschäft selbst rückwirkend genehmigen. Dies sollte er sich allerdings gut überlegen, da er dann voll dafür haftet. Eine Genehmigung kann auch stillschweigend erfolgen, indem man z.B. weiterhin Kontoauszüge entgegen nimmt oder Rechnungsabschlüsse anerkennt. Genehmigt der Volljährige den eigenen Vertragsschluss nicht, muss der Vertrag rückabgewickelt werden.

Haftungsbeschränkung möglich
Solange der Jugendliche noch nicht volljährig ist, haftet er für sämtliche Schulden aus einem von seinen Eltern genehmigten Vertrag. Zum eigenen Schutz kann er allerdings - sobald er 18 Jahre alt ist - seine Haftung in einigen Fällen beschränken: und zwar auf den bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögensbestand. Das ermöglicht ihm, finanziell unbelastet in die Volljährigkeit einzutreten. Ein Beispiel: Der 17-jährige Max nimmt mit Zustimmung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro auf. Ist er zu Beginn des 18. Lebensjahres pleite und kann den letzten Tausender nicht mehr abstottern, braucht er ihn nicht zurückzuzahlen. Allerdings muss er dann der Bank über seine finanzielle Lage Rechenschaft ablegen, z.B. durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses.

Lag dagegen die Genehmigung der Eltern bzw. des Vormundschaftsgerichtes nicht vor, ist eine Haftungsbeschränkung nicht möglich. Der volljährig Gewordene hat dann nur die Möglichkeit, den Vertrag nachträglich selbst zu genehmigen oder ihn für endgültig unwirksam zu erklären. Im ersten Fall muss der verschuldete Max zwar für seine Schulden einstehen, könnte aber mit der Bank vereinbaren, die letzte Ratenzahlung vorerst auf Eis zu legen. Verweigert er seine Genehmigung, muss er das Darlehen sofort zurückzahlen.

Fazit: Für die meisten Bankgeschäfte brauchen Minderjährige die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Wollen sie ein Darlehen aufnehmen, ist sogar noch die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht notwendig. Wenden Sie sich bei den oft komplizierten Fragen im Minderjährigenrecht an Ihre Verbraucherzentrale oder einen Anwalt.
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