Bittere Erfahrungen hat in den vergangenen Monaten ein Ehepaar aus Sachsen gemacht. Sie hatten bereits im Sommer 2007 eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht, die jetzt im April 2008 angetreten werden sollte. Wegen der vielen Monate bis zum Reisebeginn wurde auch eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Unerwartet wurde der Frau Ende November 2007 betriebsbedingt gekündigt. Deshalb wollten die Eheleute die Reise jedoch nicht stornieren. "Nach den Versicherungsbedingungen wäre die Versicherungsgesellschaft in diesem Fall aber für die Stornokosten aufgekommen", erläutert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen das Kleingedruckte.
Die Bemühungen der Frau, eine neue Arbeit zu finden, schienen dann erfolgreich zu sein. Problem dabei war aber, dass die neue Arbeit kurze Zeit vor Urlaubsbeginn aufgenommen werden sollte. Damit konnte der Urlaub nicht angetreten werden. Der Reiseveranstalter und der Versicherer wurden darüber unverzüglich informiert. 60 Prozent des Reisepreises, nämlich 1448 Euro, wurden vom Reiseveranstalter erstattet. Den Rest - abzüglich der Selbstbeteiligung - hoffte das Ehepaar von der Reiseversicherung zurückzubekommen, da nach ihrer Annahme eine Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosigkeit versichert sei. Die Gesellschaft lehnte jedoch mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Dort steht, dass eine Arbeitsaufnahme nur dann versichert ist, wenn die versicherte Person schon bei Reisebuchung arbeitslos gemeldet war. Das traf in diesem Fall jedoch nicht zu.
"Diese Regelung ist nicht nur als Einzelfall bei einem Versicherer zu finden, sondern generell fixiert", macht Hoffmann aufmerksam. "Den Ärger der Betroffenen können wir nachvollziehen, jedoch ist die Klausel eindeutig. Das Beispiel zeigt, dass nicht jedes Lebensereignis versichert werden kann."
Beratungen rund um den Abschluss von Reiseversicherungen werden in der Verbraucherzentrale Sachsen angeboten.