Erfolgt eine Ausdehnung auf den Personenverkehr, werden wieder zahlreiche Reisende auf der Strecke bleiben, zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen oder wichtige Termine versäumen.
Welche Ansprüche bestehen beim geplanten Streik der Lokführer?
Grundlage der Haftung sind neben der EVO die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, die seit dem 25.06.2007 in neuer Fassung gelten.
Demnach haftet die Bahn, wenn eine Zugverspätung zur Folge hat, dass der Reisende den Anschluss an einen anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig vorgesehenen Anschluss an ein öffentliches Verkehrsmittel versäumt oder der Zug ganz oder auf Teilstrecken ausfällt. Der Reisende kann dann auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen oder entgeltfrei auf seinen Ausgangsbahnhof zurückkehren und die entgeltfreie Fahrpreiserstattung fordern. Er kann aber auch seine Reise ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, der nach demselben Zielbahnhof fährt, auch wenn dieser eine andere Strecke benutzt, wenn mit möglichst geringer Verspätung das Reiseziel erreicht wird. Der Reisende kann auch die kostenfreie Rücksendung des Reisegepäcks verlangen.
Fahrgäste, die ihre Fahrkarte im Voraus gekauft haben, können diese kostenlos umtauschen oder sich das Geld zurückgeben lassen, wenn streikbedingt der Zug ausfällt, keine Ersatzbeförderung angeboten werden kann oder durch die Verspätung die Fahrt unmöglich geworden ist.
Bei Spartickets kann der Reisende einen anderen Zug benutzen, wenn er durch die streikbedingte Verspätung den Anschlusszug nicht bekommt. Dies geht auch, wenn er eine höherwertige Verbindung in Anspruch nehmen muss und dafür eigentlich keine Fahrkarte besitzt. Hier wird die Entscheidung aber im Einzelfall vor Ort getroffen.
„Wir gehen davon aus, dass es sich nicht – wie von der Bahn behauptet – um höhere Gewalt handelt, wenn ein Streik lange angekündigt und geplant ist“, sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. „Deshalb ist eine weitergehende Haftung für Verspätungen und Zugausfälle im Zusammenhang mit diesem angekündigten Streik auch nicht völlig ausgeschlossen.“
Nach unserer Auffassung haftet die Bahn auch:
· wenn durch den Streik und der damit zusammenhängenden Verspätung oder des Ausfalls des Zuges sowie des Verpassens des Anschlusszuges die Reise nicht bis 24.00 Uhr mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortgesetzt werden kann durch Übernahme der Kosten für eine Übernachtung und der Kosten für Telefon, Fax oder Mail;
· bei Verspätung in der Ankunft von ICE oder IC/EC-Zügen von über 60 Minuten. Dann hat der Fahrgast Anspruch auf einen Reisegutschein in Höhe von 20 % des Fahrpreises, bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 20 % des halben Fahrpreises;
· bei Verspätungen von ICE-Sprintern ab 30 Minuten Verspätung, allerdings nur in Höhe des ICE Sprinter-Aufpreises.
Die Verbraucherzentrale rät deshalb allen Betroffenen, auf der Grundlage der Beförderungsbedingungen eine Entschädigung zu verlangen und sich eine Ablehnung schriftlich bestätigen zu lassen, um Ansprüche im Nachhinein zumindest geltend machen zu können.
Ein weitergehender Schadensersatz, beispielsweise für das Verpassen von Flügen, für Taxi- oder Hotelkosten oder die Folgen eines entgangenen Geschäftstermins, ist bei einem Streik jedoch ausgeschlossen.