Entgelt für die Kontenpfändung
Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99).
Entgelt für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen
Das Geldinstitut ist gesetzlich verpflichtet, fällige Kapitalertragsteuern einzuziehen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang anfallen, darf es deshalb nicht den Kunden mit Einzelpreisen belasten (Urteile vom 15.07.1997 - XI ZR 269/96 und XI ZR 279/96).
Entgelt für die Depotübertragung
„Strafgelder" für Depotwechsler sind immer unzulässig. Egal, ob Kunden ihr Depot schließen und den Inhalt komplett auf ein neues Kreditinstitut übertragen oder den Depotvertrag beibehalten und nur einzelne Depotposten auf die neue Bank übertragen: Die Bank darf dafür nichts verlangen. Anders sieht es bei Kosten für die Depotführung und für den An- und Verkauf einzelner Werte aus. Diese Orderkosten kann die Bank auf den Kunden abwälzen. Auch objektiv angefallene Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel muss der Kunde schlucken. Diese Umbuchungskosten sind aber sehr gering, da der Depotwechsel in der Regel nur elektronisch erfolgt. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, muss die Bank dem Kunden durch Zahlungsbelege nachweisen (Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04).
Entgelte, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale und anderer Gerichte ebenfalls unzulässig sind
Entgelte für die Kontoauflösung und fristgemäße Auflösung des Sparguthabens
Kunden dürfen eine Geschäftsverbindung zu ihrer Bank - z.B. das Girokonto - ohne weiteres fristlos kündigen. Kontoauflösungsgebühren brauchen sie nicht zu zahlen. Auch bei einem fristgemäß gekündigten Sparbuch fallen keine „Strafgebühren" an. Ein Sparbuch kann der Kunde nicht vorzeitig auflösen, wenn das Sparguthaben für einen bestimmten Zeitraum fest angelegt ist oder eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Wer das dennoch will, muss sich mit dem Geldinstitut darüber einigen. In der Regel verlangt dieses dann für den entgangenen Gewinn eine Entschädigung
Entgelte für die Bearbeitung von Erbfällen: Meldung ans Finanzamt, Kontoumschreibung
Stirbt der Kontoinhaber, muss die Bank dem Finanzamt den Kontostand des Erblassers mitteilen. Die Erben dürfen dafür nicht mit Kosten belastet werden (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 27.01.2000 - 2/2 O 46/99, rechtskräftig, und Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.03.2001 – 8 O 57/01). Um die Unterlagen der neuen Rechtssituation anzupassen, muss das Kreditinstitut ferner das Konto des Verstorbenen auf den Namen des Erben umschreiben. Auch dafür brauchen Erben nicht zu zahlen. Nur wenn die Erben ausdrücklich über die zweckmäßige Verwendung der Erbmasse wirtschaftlich beraten werden wollen und ein besonderer Beratungsvertrag zustandekommt, darf die Bank ein Honorar fordern.
Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt
Interessenten brauchen nicht extra zu zahlen, wenn sie nicht mehr an einem Vertrag interessiert sind und auch das Kreditinstitut noch nicht zugestimmt hat. Es gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass potentielle Kunden abspringen, bevor es zum Vertragsschluss kommt (OLG Dresden mit Urteil vom 08.02.2001 – 7 U 2238/00, rechtskräftig).
Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für zulässig erklärt hat
Entgelt für die Ausstellung eines Ersatz-Sparkassenbuchs
Wenn Kunden ihr Sparbuch verlieren und eine zweite Ausfertigung wünschen, ist dies nicht mit dem üblichen Sparvertrag abgedeckt. Diese Zusatzleistung können Geldinstitute extra berechnen (Urteil vom 07.07.1998 - XI ZR 351/97).
Zeichnungsgebühr
Wird eine Aktie neu gezeichnet und bekommt der Kunde wegen Überzeichnung keine zugeteilt, darf die Bank trotzdem eine Zeichnungsgebühr verlangen. Denn obwohl die Bank erfolglos gehandelt hat, hat sie dem Kunden zumindest die Zuteilungschance gewahrt (Urteil vom 28.01.2003 – XI ZR 1562).
Weitere, von der Verbraucherzentrale für zulässig gehaltene Entgelte
Entgelt für eine Erträgnisaufstellung
Wünscht der Kunde, z.B. aus Steuergründen zum Jahresende, von seiner Bank eine individuelle Zusammenstellung aller Erträge aus seinen Konten oder Depots, kann diese dafür Gebühren berechnen. Diese Meinung vertritt auch der Ombudsmann der privaten Banken. Kostenlos müssen dagegen die Jahresabschlüsse für Konten und Depots sein. Auch in diesen befinden sich Hinweise auf Zinserträge und eine etwaige Zinsabschlagsteuer.
Weitere zulässige und unzulässige Bankgebühren finden Sie auch unter den Stichwörtern Girokonto und (Bau)Darlehen.