„Oftmals sind diese „Gewinnübergaben“ mit Verkaufsveranstaltungen gekoppelt, bei denen Waren zu meist überteuerten Preisen angeboten werden“, sagt Marion Schmidt von der sächsischen Verbraucherzentrale. Dabei werden unterschiedliche Waren angeboten, die von der Gesichtscreme über Porzellan bis zu Matratzen reichen können. Gelockt wird oft mit Zugaben, indem beispielsweise ein Schlemmerkorb versprochen wird oder noch andere Bekannte kostenlos mitfahren können.
Den Verbrauchern wird in der Gewinnmitteilung vielfach suggeriert, sie hätten an einem Preisrätsel teilgenommen, dieses richtig gelöst und wären nun einer der „glücklichen Gewinner“.
Liest man die Gewinnankündigungen genauer, findet man schnell heraus, dass oft nur die Chance auf einen Gewinn eingeräumt wird.
Erfolgt allerdings die Information, dass man eine bestimmte Geldsumme tatsächlich gewonnen hat, kann man diesen Betrag auch vor Gericht einklagen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass man damit das Geld erhält. Zahlt die Firma nicht, muss wiederum das Gericht bemüht werden, um das Urteil vollstrecken zu lassen. Für den Verbraucher sind das zusätzliche Kosten, die er vorstrecken muss. Ob er dann tatsächlich zu seinem Geld kommt, ist vielfach zweifelhaft, da viele Gewinnspielfirmen ihren Sitz ins Ausland verlegt haben und von dort mit einer Postfachadresse agieren. Aber auch im Inland wird meist nur eine Postfachadresse angegeben.
Schmidt rät deshalb, derartige Gewinnmitteilungen lieber gleich zu entsorgen, bevor man Zeit, Nerven und Geld verliert.
Übrigens: Verträge, die bei Freizeitveranstaltungen geschlossen werden, können innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wurden die Verbraucher allerdings nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert, besteht dieses ohne zeitliche Begrenzung weiter.