Die Verbraucherzentrale hatte Verbraucher unlängst gebeten, bis zum 31.07.2007 Kopien von Geschenkgutscheinen zuzusenden. Diese Frist wird bis zum 10. August verlängert, um für die Auswertung möglichst ein breites Spektrum zur Verfügung zu haben. „Allerdings“, so Bettina Dittrich, „geht es nur um gekaufte Gutscheine und nicht um solche, die etwa als Zugabe verteilt wurden oder in Verbindung mit dubiosen Gewinnbenachrichtigungen ausgereicht wurden“.
Mit Urteil vom 05. April 2007 (AZ: 12 O 22084/06, nicht rechtskräftig) entschied das Landgericht München I, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Gutschein bereits nach einem Jahr verfällt, unwirksam ist. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hätte das weitreichende Bedeutung.“
Kopien von Gutscheinen, die ab dem Jahr 2004 ausgestellt wurden, können der Verbraucherzentrale Sachsen unter dem Stichwort „Aktion Gutscheine“ per Post, Fax oder Mail zugeleitet oder in jeder Beratungsstelle der VZS abgegeben werden.