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Gut versichert beim Auslandsjob

Verbraucherzentrale Sachsen hält Faltblatt parat

(lifePR) (Leipzig, )
Die Sachsen verbringen nicht nur oft ihren Urlaub im Ausland. Immer mehr von ihnen arbeiten auch jenseits deutscher Grenzen, zum Beispiel in Polen oder der Schweiz. Viele dieser Pendler werden von ihrer Firma in die Ferne geschickt, andere versuchen es auf eigene Faust. Immer stellt sich dabei die Frage, wie sie im Krankheitsfall versichert sind.

"Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und von seinem deutschen Arbeitgeber von vornherein nur für ein paar Wochen oder Monate ins Ausland entsendet wird, braucht sich über den Krankenversicherungsschutz keine Sorgen zu machen", informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht erfüllt, d.h. der bisherige Versicherungsschutz bleibt erhalten. Kommt es während der Beschäftigung im Ausland zu einer Erkrankung, besteht gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Kostenerstattung für die Leistungen, die nach deutschem Recht beansprucht werden können. Der Arbeitgeber wird sich wegen der Erstattung anschließend an die Krankenversicherung wenden.

Wer freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder nicht vom Arbeitgeber entsendet wird, sollte sich wegen der Möglichkeit, die Versicherung aufrecht zu erhalten, wegen der Höhe der zu zahlenden Beiträge und eventueller Leistungsansprüche rechtzeitig an seine Krankenkasse wenden. Oftmals bedarf es in diesen Fällen eines Privatversicherungsschutzes.

Auch privat Krankenversicherte müssen sich ihre Versicherungsbedingungen genau anschauen. Die Tarife bieten in der Regel Schutz in ganz Europa an, einschließlich der Staaten Osteuropas. Für Aufenthalte außerhalb Europas besteht der Grundschutz meistens nur für kurze Zeit, zum Beispiel einen Monat. Wer darüber hinaus Versicherungsschutz benötigt, muss dies mit dem Versicherer ausdrücklich vereinbaren. In jedem Fall sollte der Privatschutz daraufhin überprüft werden, ob auch der medizinisch notwendige Rücktransport eingeschlossen ist.
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