Eine solche Vereinbarung ist nur in Einzelfällen zulässig, etwa dann, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Jetzt werden auch diejenigen rechtsuchenden Verbraucher, die weder Prozesskostenhilfe erhalten noch über die Möglichkeiten verfügen, einen Rechtsstreit aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten, Zugang zum Recht zu erhalten.
An die Vereinbarung über ein Erfolgshonorar werden für den Rechtsanwalt umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten geknüpft. Verbraucher sollten derartige Vereinbarungen nie übereilt abschließen, ohne die wirtschaftlichen Folgen genau abschätzen zu können. Rechtsanwälte sind daher z.B. verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. An die Vereinbarung von Erfolgshonoraren sind strenge rechtliche Maßstäbe gesetzt. Auch mit einer solchen Regelung kann sich der Verbraucher nicht des gesamten wirtschaftlichen Risikos eines Prozesses entledigen, im Unterliegensfalle haftet er für Gerichts- und gegnerische Anwaltskosten.
Wer Rat und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten benötigt, kann sich an die Verbraucherzentrale Sachsen wenden. Ein Beratungstermin kann am Zentralen Servicetelefon unter 0180-5-797777 (0,14 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) montags bis freitags von 9 - 16 Uhr vereinbart werden. Eine Übersicht über die Beratungsstellen in Sachsen, die Beratungsentgelte sowie viele nützliche Informationen finden sich auf der Website der Verbraucherzentrale Sachsen unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de.