"Ein dreistes Angebot", findet Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. "Die Verbraucher gehen hier nicht etwa einer teuren Servicerufnummer auf den Leim, wie sie sich oft in Anzeigen und Werbungen für diverse Dienste findet. Vielmehr versetzt der Anbieter mit der Angabe einer schlichten Festnetznummer die Interessenten in den Glauben, die Rufnummer sei seriös und führe nicht in eine Kostenfalle." Die Überraschung liefert er dann, indem er eine "Leistung" in Rechnung stellt, die in der Vermittlung eines Jobs bestehe und per Telefon erbracht werde. Dass diese Leistung erbracht wird, davon konnten Betroffene der Verbraucherzentrale Sachsen bisher nicht berichten.
Henschler empfiehlt, die Zahlungsaufforderung schriftlich zurückzuweisen mit der Begründung, dass ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung nicht geschlossen wurde und darüber hinaus eine Leistungserbringung nicht erfolgt ist. "Denn die Anzeige lässt nicht darauf schließen, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vermittlungsdienst handelt." Zwar kann der Verbraucher bei dem Telefonat vor der Weiterleitung an den Vermittler durch Tastendruck zunächst die Option "Allgemeine Geschäftsbedingungen" wählen. Dort werden ihm die Vertragsbedingungen vorgelesen, aus denen sich die Kostenpflichtigkeit des Dienstes ergibt. "Dies reicht jedoch für eine vertragliche Einigung über eine entgeltliche Jobvermittlung nicht aus", so Henschler.