Der Versicherte muss seiner Kasse schriftlich kündigen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Die bisherige Kasse hat innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese Kündigungsbestätigung ist der neuen Kasse vorzulegen und die Mitgliedschaft zu beantragen.
Besteht kein Sonderkündigungsrecht, kann der Versicherte nach 18-monatiger Mitgliedschaft trotzdem seiner bisherigen Kasse den Rücken kehren. "Ein Wechsel lohnt sich allerdings nur noch in diesem Jahr, da ab 2009 ein einheitlicher Beitragssatz für gesetzliche Krankenkassen festgelegt wird", empfiehlt Schmidt.
Im Zusammenhang mit der Kündigungsbestätigung weist die Gesundheitsexpertin auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ: B 12 KR 19/06 R) hin, nach dem Versicherte, die nach einer Unterbrechung der eigenen Mitgliedschaft, beispielsweise durch einen Auslandsaufenthalt oder durch Eintritt in die Familienversicherung, erneut versicherungspflichtig werden, ihre Krankenkasse auch ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung der letzten Kasse frei wählen können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie bereits 18 Monate bei der Kasse versichert waren und die Unterbrechung mindestens einen Tag andauerte. Der Kassenwechsel kann nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass die Unterbrechung kürzer als 18 Monate war.
Für alle Wechselwilligen hält die Verbraucherzentrale Sachsen in ihren Beratungsstellen die aktualisierten Beitragsvergleiche zum Abholpreis von 2 € bzw. 2,50 € (für in der GKV versicherte Selbstständige) bereit. Diese Übersichten sind auch auf der Homepage unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de abrufbar.