Ist der Angerufene gerade in einem Funkloch oder hat er sein Handy ausgeschaltet, so hören die Anrufer lediglich eine Bandansage. Die informiert darüber, dass der gewünschte Gesprächsteilnehmer derzeit nicht erreichbar sei, aber mittels einer SMS über den Anrufversuch informiert wird. Für diese Ansage muss der Anrufer eine Tarifeinheit bezahlen (in der Regel eine volle Minute), obwohl er keine Möglichkeit hat, selbst eine Nachricht aufzusprechen. Die Ansage dauert nur wenige Sekunden und wird nach dem Tarif des Anrufers abgerechnet.
Wer zum Beispiel mit einer Prepaidkarte aus einem anderen Mobilfunknetz anruft, muss, wenn er noch einen Alt-Tarif hat, z. B. bis zu 79 Cent für den erfolglosen Anrufversuch zahlen. Noch teurer kann es werden, wenn der Anrufer aus dem Ausland auf dieser Bandansage landet, denn dann kommen zu den teuren Auslandstarifen auch noch die Roaminggebühren hinzu.
Dieser Dienst wird in der Regel automatisch bei all jenen Kunden von T-Mobile, O2 Germany und Vodafone frei geschaltet, welche ihre Mailbox nicht verwenden und gleichzeitig die Umleitungsmöglichkeiten ihres Mobiltelefons nicht deaktiviert haben. Sie bekommen beim Wieder-Einloggen ihres Handys ins Mobilfunknetz per SMS kostenlos die Information, dass und wer (welche Rufnummer) vergeblich versucht hat, sie zu erreichen. Aber bezahlen müssen diesen Service die - mit Recht erbosten - Anrufer. Wie teuer vergebliche Anrufversuche sein können, macht erst die Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis oder die Kontostandsabfrage der Prepaidkarte nach dem Anrufversuch deutlich.
Kunden von T-Mobile, O2 Germany und Vodafone, die die Mailbox nicht aktiviert haben und für die Zukunft verhindern wollen, dass ihre Freunde und Geschäftspartner den Infodienst für sie bezahlen müssen, sollten den Dienst von ihrem Anbieter abschalten lassen. Verbraucher, welche die Berechnung des Dienstes auf ihrer Telefonrechnung nachweisen können, sollten der Forderung widersprechen, denn es handelt sich um die Ausführung eines nicht bestellten Dienstes, über dessen Kostenpflichtigkeit sie weder informiert wurden, noch eine Möglichkeit hatten, seine Ausführung zu verhindern. Von einem rechtswirksam zustande gekommenen Vertrag kann man hier wohl kaum sprechen.