"Wenn Informationen über die Entgeltlichkeit des Vertrags für Nutzer nicht klar ersichtlich sind, etwa weil sie versteckt sind oder erst durch Scrollen lesbar werden und der Gesamteindruck der Seite eher eine unentgeltliche Leistung vermuten lässt, kommt ein entgeltlicher Vertrag in der Regel nicht zustande", so Henschler. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, sollte den Anspruch unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (AZ 161 C 23695/06) zurückweisen mit der Begründung, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Hilfsweise empfiehlt sich die Anfechtung sowie der Widerruf einer etwaigen Vertragserklärung. Per Einschreiben sollte diese Mitteilung an den Forderungssteller gesandt werden. Vielfach versuchen daraufhin Inkassobüros, etwa mit einer "letzten außergerichtlichen Zahlungsaufforderung" ihren unberechtigten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Solche Schreiben dienen unseriösen Anbietern allein dazu, Druck auf die Verbraucher auszuüben, um sie zur Begleichung ihrer meist unberechtigten Forderung zu bewegen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen empfiehlt Verbrauchern, persönliche Daten im Internet nur einzugeben, wenn dies unbedingt notwendig ist, beispielsweise für Online-Bestellungen. Besondere Vorsicht mit der Angabe von Daten sollte man dann walten lassen, wenn das Angebot auf den ersten Blick kostenlos ist.