Genussscheine sind eine besondere Anlageform. Je nach Ausgestaltung ähneln sie mehr einer Aktie oder mehr einer Anleihe. Gesetzliche Regelungen gibt es zu Genussscheinen kaum, entscheidend ist demnach, was im Vertrag steht. "Genusscheine sind so sicher oder unsicher, wie die Bonität des Herausgebers ist", erläutert Hoffmann. Bisher standen deutsche Banken diesbezüglich recht gut da. Doch die Beispiele der IKB (Düsseldorf) und der SachsenLB (Leipzig) zeigen, dass selbst Investitionen in Banktitel nicht frei von Risiken sind. Auch hier gilt: Wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zins- oder Rückzahlung schlecht ist, kann es zu Ausfällen kommen. Eine Sicherung wie zum Beispiel bei Festgeld oder Sparbriefen gibt es hier nicht. Das Verlustrisiko trägt allein der Anleger, worüber er vor Vertragsabschluss Bescheid wissen sollte.
Anleger sollten rekapitulieren, warum sie sich seinerzeit zum Kauf des Papiers entschlossen haben. "Sollte in diesem Zusammenhang nachweisbar sein, dass bei einer Anlageberatung des Verbrauchers oder in den Aussagen des Unternehmens Risiken verschwiegen oder verharmlost worden sind, kann man darüber nachdenken, Schadensersatzansprüche geltend zu machen", empfiehlt Hoffmann.
Abgesehen von Anlagen auf dem Grauen, das heißt nicht staatlich überwachten Kapitalmarkt rät die Verbraucherzentrale Sachsen jedoch nicht generell von Investitionen in Genussscheine ab. Als Beimischung in einem Wertpapierdepot kommen diese Papiere, deren Verzinsung meistens deutlich besser als die anderer festverzinslicher Wertpapiere ist, durchaus in Betracht. Um die Verlustrisiken zu minimieren, sollten dabei nur Papiere von Schuldnern gewählt werden, die sich bereits über viele Jahre mit einer erstklassigen Bonität hervorgetan haben.