"Daran ändert sich zwar grundsätzlich nichts", sagt Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Betroffene müssen sich aber jetzt therapiegerecht verhalten z.B. durch Teilnahme an einem Chroniker-Programm ihrer Krankenkasse. Nur für Versicherte, die nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 01. April 2007 ein bestimmtes Alter erreicht haben - Frauen ab 20 Jahre und Männer ab 45 Jahre - gilt nun die Regelung für Früherkennungsuntersuchungen", erklärt Schmidt.
Danach müssen sich die Versicherten dieser Altersgruppen einer Beratung bei dem Arzt unterziehen, der auch berechtigt ist, die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen. Dies soll dann in einem Präventionspass, ähnlich dem Bonusheft beim Zahnarzt, dokumentiert werden.
Auch wenn es wohl noch Uneinigkeit darüber gibt, ob der Versicherte für diese Beratungen eine Praxisgebühr zahlen muss oder nicht, ist Marion Schmidt der Auffassung, "dass dem Versicherten keine Kosten entstehen dürfen, da auch die Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung nicht mit der Praxisgebühr belegt sind."
Allerdings ist keine Eile notwendig, denn die Versicherten sollen die Beratung zeitnah, das heißt nach Erreichen des jeweiligen Alters, längstens jedoch in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beginn der jeweiligen Anspruchsberechtigung wahrnehmen. Das muss jedoch dann jährlich geschehen.