Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen erklärt dazu folgendes:
Einmal im Quartal muss jeder Patient beim Besuch eines Arztes oder Zahnarztes jeweils eine Praxisgebühr von 10 € bezahlen. Für die Inanspruchnahme eines Facharztes gibt es eine Überweisung vom Hausarzt, und es wird keine weitere Praxisgebühr berechnet.
Wird ein ärztlicher oder zahnärztlicher Notdienst in Anspruch genommen, ganz gleich, ob im Krankenhaus oder beim Hausbesuch, werden nochmals 10 € Praxisgebühr fällig.
In „planbaren“ Notfällen sind Patienten von der Zuzahlung befreit, sofern eine Überweisung zur Notfallbehandlung aus demselben Quartal vorliegt. Als „planbar“ gelten Notfälle, in denen ein Patient auf Überweisung des Arztes den Notdienst aufsucht bzw. den Ärztlichen Bereitschaftsdienst in Anspruch nimmt, um z.B. am Wochenende einen Verband wechseln zu lassen.
Wird vom Arzt in der Urlaubszeit ein Vertreter benannt, den man aufsuchen muss, darf keine erneute Praxisgebühr berechnet werden. Hat man allerdings keine Quittung für die bereits entrichtete Gebühr, kann der Vertreter des Arztes wiederum 10 € fordern. „Wichtig ist daher, sich immer die Praxisgebühr quittieren zu lassen“, informiert Schmidt.
Auch eine Inanspruchnahme eines Arztes oder Zahnarztes im wohlverdienten Urlaub löst eine zusätzliche Praxisgebühr von 10 € aus. Es sei denn, man hat eine Überweisung für den Arzt am Urlaubsort.
Nach der Arzneimittelpreisverordnung haben Apotheken die Möglichkeit, bei einer Inanspruchnahme durch den Patienten in der Zeit von 20 Uhr abends bis sechs Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24.12., wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis sechs Uhr morgens und ab 14 Uhr nachmittags einen zusätzlichen Betrag von 2,50 € für den Notdienst zu berechnen. Ob die Apotheken davon Gebrauch machen, bleibt ihnen selbst überlassen.