Dass ohne Widerspruch in diesem Falle die Auskunft zur Herausgabe von Daten berechtigt ist, hat nun der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05. Juli 2007 geklärt (Az. III ZR 316/06). Die Richter haben darin eine besondere Einwilligung in die Inverssuche nicht für erforderlich gehalten. „Die Inverssuche ist damit immer dann erlaubt, wenn Verbraucher dieser Suchmöglichkeit nicht ausdrücklich widersprochen haben“, erläutert Henschler.
Die Verbraucherzentrale rät daher Anschlussinhabern, die die Rückwärtssuche mit Hilfe ihrer Telefonnummer verhindern wollen, ihrem Telefonanbieter gegenüber schriftlich zu widersprechen. Hierzu genügt ein formloses Schreiben. Aufgrund des Widerspruchs sind die Auskunftsdienste verpflichtet, die Daten des Betreffenden ab sofort nicht mehr herauszugeben. „Verbraucher, die sich unsicher sind, ob ihre Nummer für die Rückwärtssuche zugelassen ist, sollten bei ihrem Anbieter nachfragen, ob ein solcher Widerspruch registriert ist“, empfiehlt Henschler. Die Rückwärtssuche kommt außerdem nur für solche Telefonnummern in Frage, für die der Nummerninhaber den Eintrag seiner Daten in ein gedrucktes oder elektronisch geführtes Nummernverzeichnis beantragt hat.