Der Verbraucherzentrale Sachsen wurde jetzt zum Beispiel der Fall bekannt, bei dem in Böhlen bei Leipzig eine Eigentumswohnung für 84.000 € angeboten wurde, während die Nachbarwohnung vor wenigen Wochen gerade zum Preis von 7.000 € zwangsversteigert wurde. Die Vermittler gehen dabei oft geschickt vor. Mitunter wird argumentiert, dass zunächst nur ein Angebot – von dem man zurücktreten könne – unterzeichnet wird, um sich das „Schnäppchen“ zu sichern. Zumeist gibt es jedoch kein Zurück. Interessierte Verbraucher sollten sich deshalb immer die Immobilie vor Ort genau ansehen, gegebenenfalls mit einem unabhängigen Sachverständigen. Ein Gespräch mit den Mietern kann ebenfalls sehr aufschlussreich sein, ebenso ein Blick in die Zeitung unter den Zwangs-versteigerungsterminen.
„Wenn es im Nachhinein zum Streit kommt und Verbraucher sich aus solchen Immobilienkaufverträgen lösen wollen, haben sie es schwer“, weiß die Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Die aktuelle Rechtsprechung legt die Messlatte für Sittenwidrigkeit, die eine Nichtigkeit des Vertrages ergeben würde, hoch. Das Oberlandesgericht Dresden (AZ 8 U 213/06) hat sich jüngst geäußert, dass ein Kaufpreis, der den Verkehrswert um 80 Prozent übersteigt, noch nicht sittenwidrig ist.
Das Vertragsangebot sollte vor Unterzeichnung wirtschaftlich wie auch rechtlich überprüft werden. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Steuern sparen zu sehr in den Vordergrund gerückt und in großer Eile zum Notar gedrängt wird. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen gilt generell, dass sich eine Immobilie auch ohne Steuervorteile rechnen muss. Ein weiterer kritischer Blick sollte auf Mietgarantien gelegt werden, da diese oft nicht halten, was sie versprechen. Schließlich sollte bei der Finanzierung bedacht werden, dass die heute niedrigen Zinsen nach Ablauf der ersten Zinsbindung deutlich gestiegen sein können und auch dann noch für den Anleger finanziell tragbar sein müssen.