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Tarif-Fallen bei Einwahl ins Web per Internet by Call vermeiden

Verbraucherzentrale Sachsen rät, das aktuelle Entgelt des gewählten Internet-by-Call-Zugangs zu Beginn jedes Internetbesuchs zu überprüfen

(lifePR) (Leipzig, )
Gegenwärtig häufen sich die Beschwerden von Verbrauchern, die sich mit ihrem Computer über ein analoges Modem oder ISDN-Karte per Internet by Call ins WorldWideWeb einwählen. Die über die Telefonrechnung der T-Com abgerechneten Gebühren für das Internet by Call sind plötzlich exorbitant in die Höhe geschnellt, obwohl die Verbraucher weder die Einwähldaten (Einwahlnummer, Benutzernamen, Kennwort) verändert noch ihre Surfzeit gravierend ausgedehnt hatten.
„In solchen Fällen hat zumeist der Internetserviceprovider schnell mal die Preise für seine Internet-by-Call-Angebote geändert, wie etwa jüngst der Provider Flashnet, zuvor der Anbieter Callando“, weiß Evelin Voß, Internetexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. „Über derartige Änderungen informieren die Anbieter in der Regel auf ihrer Website.“ Sie rät deshalb allen Internet-by-Call-Nutzern, grundsätzlich zu Beginn jeder Internetsitzung zunächst auf der Anbieter-Website nachzuschauen, ob sich die Konditionen der genutzten DFÜ-Einwahlverbindung verändert haben, um Kostenfallen zu vermeiden.

Wer vom Serviceprovider über Tarifänderungen informiert werden möchte, sollte sich bei ihm für Internet by Call anmelden bzw. registrieren lassen. Normalerweise werden die Kunden dann frühzeitig und deutlich erkennbar vom Anbieter über anstehende Änderungen der Preise und Einwähldaten in Kenntnis gesetzt.

Mitunter sind aber auch Abrechnungsfehler oder der Verkauf des Geschäftsbereichs Schmalband-Internet an einen anderen Anbieter, verbunden mit entsprechenden Tarifänderungen, die Ursache von plötzlich unerwartet hohen Internetkosten. Letzteres führte zum Beispiel bei Nutzern von Lycos-Internetzugängen plötzlich zu hohen Nutzungsgebühren. Lycos hatte seine Schmalband-Internetsparte an die Firma Paixas verkauft und die Preise bzw. Konditionen für die weiter bestehenden Zugänge geändert, ohne dies den angemeldeten Nutzern mitzuteilen. „Betroffene sollten die Rechtslage juristisch prüfen lassen und ggf. Widerspruch gegen die entsprechende Rechnungsposition einlegen“, rät Voß. Rechtsberatung und Information hierzu gibt es auch bei der Verbraucherzentrale Sachsen.
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