„Das deckt sich durchaus mit den Erfahrungen, die wir bei Beschwerdefällen machen“, schätzt die Juristin der sächsischen Verbraucherzentrale Bettina Dittrich ein, die nicht zu erkennen vermag, was außer dem Faktor Bequemlichkeit und der Liebe für Werbesendungen sonst noch fürs Teleshopping spricht. Natürlich ist das eine Entscheidung, die jeder Verbraucher allein trifft, ganz abgesehen davon, dass ältere oder - auch krankheitsbedingt - nicht so mobile Menschen diesen Vorteil gern genießen. Nur das, was die Werbung durch „dauerlächelnde Quasselstrippen“ verspricht, hält sie meist nicht – von „supergut“ und „superbillig“ sind die Produkte häufig weit entfernt.
Deshalb wird zum Beispiel oft nachgefragt, ob und wie man sich von Spontankäufen, zu denen man sich verleiten ließ, wieder lösen kann.
„Teleshoppingkäufe sind im rechtlichen Sinne Fernabsatzverträge, bei denen Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 2 Wochen haben“, sagt die Juristin. Dieses wird in der Praxis häufig durch ein Rückgaberecht ersetzt und die Tester bestätigten, dass es damit bei RTL Shop, HSE24 und QVC keine Probleme gibt. „Doch nicht immer und überall läuft es damit problemlos“, so Dittrich. „Da berichten Verbraucher zum Beispiel, dass für zurückgesandte Waren nicht der Kaufpreis erstattet, sondern dem Kundenkonto gutgeschrieben wird oder dass unfrei zurückgesandte Ware nicht abgenommen wird.“ Auch die Stiftung Warentest lässt in ihrer Septemberausgabe Leser zu Wort kommen, die deutlich Probleme zur Sprache brachten, die ein zeitlich begrenzter Service-Test pauschal nicht erfassen kann.
Daher rät die Verbraucherzentrale, die Teleshoppingwerbung genauso kritisch zu beäugen, wie sie dies von „ihren“ Verbrauchern etwa bei den wöchentlichen Werbebeilagen in den Tageszeitungen gewöhnt ist.