„Das Urteil betrifft jedoch nur einen speziellen Fall“, hebt Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen hervor und weist darauf hin: „Bislang liegt zudem noch nicht einmal die Urteilsbegründung vor, so dass die Versorger noch gar keine definitiven Schlüsse ziehen können, inwieweit das Urteil überhaupt auf andere Vertragsverhältnisse übertragen werden kann.“ Zwar bedauert die Verbraucherzentrale, dass der Bundesgerichtshof nicht die Offenlegung der gesamten Preiskalkulation durch die Versorger gefordert hat. Die Feststellung der Richter in der Pressemeldung zum Urteil, dass es mit Blick auf alternative Heizträger auf dem Gasmarkt einen Wettbewerb gebe, ist nach Einschätzung der Verbraucherzentrale ebenso realitätsfremd wie die Vorstellung, dass durch die Existenz eines einzigen bundesweit agierenden Gasversorgers ein Markt bestehe.
„Allerdings hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, die Versorger verpflichtet, Preiserhöhungen nachvollziehbar zu begründen, insbesondere die Weitgabe gestiegener Bezugskosten darzulegen“, so Henschler. Ob die jeweilige Preiserhöhung tatsächlich lediglich im Umfang der gestiegenen Bezugskosten erfolgte, muss dann für jedes Vertragsverhältnis gesondert geklärt werden. Verbraucher sollten sich daher von den aktuellen Schreiben der Versorger jetzt nicht vorschnell zur Nachzahlung bewegen lassen. Erst wenn diese ihren Kunden die Preiserhöhungen durch eine nachvollziehbare Offenlegung der Bezugskosten begründet haben, sind Zahlungen fällig.
Verbraucher sollten daher Preiserhöhungen wie bisher widersprechen und von ihrem Versorger den Nachweis der Angemessenheit verlangen. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ist hierzu ein Musterschreiben erhältlich, das auch im Internet unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de heruntergeladen werden kann. Die Verbraucherzentrale berät außerdem bei Fragen rund um die Gaslieferung, zu neuen Vertragsangeboten, Zahlungsaufforderungen oder Kündigungen der Versorger.