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Widerruf bei Lotto & Co. fraglich

Besonderheiten der Vertragsgestaltung bei Lotto-Tippgemeinschaften beachten

(lifePR) (Leipzig, )
Das Lottofieber ergreift so manchen angesichts der Summen im Jackpot. Auch gibt es Lottofirmen, die nicht müde werden, Verbrauchern telefonisch ein Jahresabo aufzuschwatzen. Zahlreiche Verbraucher können der Versuchung nicht widerstehen und schließen am Telefon oder gar über das Internet Verträge über die Teilnahme an diversen Lottospielen ab.

„Doch Vorsicht ist geboten“, warnt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Verträge über Lottospiele und andere Wettspiele, die beispielsweise per Telefon oder über das Internet abgeschlossen werden, unterliegen besonderen gesetzlichen Regelungen. Sie können nicht widerrufen werden. Das bedeutet, dass man aus einem Vertrag über ein Lottospiel, ganz gleich, ob nur einmal oder im Abonnement gespielt, nicht wieder herauskommt. Diese Regelung betrifft nach dem Lotteriestaatsvertrag aber nur staatlich genehmigte Verträge z.B. beim Zahlenlotto, beim Fußballtoto, bei Oddsetwetten oder bei Spielbanken.

Anders ist dies bei den so genannten Lotto-Tipp-Gemeinschaften. Hier sind Spielevermittler am Werk, die derartige Tipps gewerblich in der Regel im Abonnement vermitteln und oft das Mehrfache an angeblichen Gewinnchancen versprechen. Auch sie fallen unter den Lotteriestaatsvertrag.

Schließt man per Telefon, Brief, Fax oder Internet mit den Spielevermittlern einen Fernabsatzvertrag ab, steht dem Verbraucher hier nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen aber ein Widerrufsrecht zu.

„Dennoch heißt es gerade bei Tippgemeinschaften, skeptisch zu sein“, rät Schmidt. Sie kaufen oft Spielscheine in großer Zahl, um sie dann weiter zu veräußern. Wie viel Geld ihrer Mitspieler dabei von einem solchen Zwischenhändler in der eigenen Kasse verbleibt, ist meist nicht zu erfahren. „Den großen Gewinn machen oft die Veranstalter selbst“, warnt Schmidt.

Unabhängig davon verstoßen Vertreter von Lotto-Tippgemeinschaften, die unerlaubt Verbraucher anrufen, gegen das Wettbewerbsrecht. Auch Versprechen, man könne zunächst einen Monat kostenlos mitspielen und habe hohe Gewinnchancen, rechtfertigen den Anruf nicht.
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