"Gegen diese Behauptung wehrt sich das Amtsgericht Lübeck mit seiner Pressemitteilung vom 18. März 2008 zum wiederholten Mal ganz entschieden", weiß Evelin Voß von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das in dem Inkassoschreiben genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck habe mit den Forderungen des Inkassobüros überhaupt nichts zu tun. Im Gegenteil: In dem Gerichtsfall hatte der Schuldner seine Schulden bereits vorgerichtlich anerkannt. Deshalb sei die Behauptung, dass durch den Mahnbescheid ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel erwirkt werde, schlichtweg falsch.
"Die Gemahnten sollten sich durch die Anführung des genannten Urteils nicht beeindrucken lassen und nicht vor lauter Angst zahlen, obwohl sie überzeugt sind, dass sie den Betrag gar nicht schuldig sind", rät Voß. Wenn man rechtzeitig Widerspruch gegen den zugestellten Mahnbescheid einlegt, dann kann im Mahnverfahren keine Zahlungsverpflichtung erwirkt werden. In diesem Falle kann dann das Unternehmen nur noch in einem so genannten streitigen Verfahren versuchen, vor Gericht nachzuweisen, dass ein rechtswirksamer Vertrag und damit Zahlungspflicht besteht."
Wer unsicher ist, ob der Forderung des Inkassounternehmens ein berechtigter Zahlungsanspruch zugrunde liegt, bekommt Rat und Hilfe in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen.