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Zahlungsdruck aus Eschborn

Deutsche Inkassostelle missbraucht Urteil des Amtsgerichts Lübeck zur Einschüchterung

(lifePR) (Leipzig, )
Noch immer versucht die Deutsche Inkassostelle GmbH aus Eschborn, vermeintlich säumige Verbraucher mit einem miesen Trick zur Zahlung zu bewegen. Vor dieser zweifelhaften Methode hatte die Verbraucherzentrale Sachsen bereits im Februar 2008 gewarnt. Nicht genug, dass dem Schreiben des Inkassobüros das Muster eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beigefügt wird, das bereits maschinenschriftlich mit den Daten der Verbraucher ausgefüllt ist. Zusätzlich wird die Einschüchterung durch die Anführung eines Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 28.09.2007 (23 C 2423/07) verstärkt. So werde gegen den Empfänger des Schreibens genau so ein Vollstreckungstitel erwirkt wie gegen den Verurteilten.

"Gegen diese Behauptung wehrt sich das Amtsgericht Lübeck mit seiner Pressemitteilung vom 18. März 2008 zum wiederholten Mal ganz entschieden", weiß Evelin Voß von der Verbraucherzentrale Sachsen. Das in dem Inkassoschreiben genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck habe mit den Forderungen des Inkassobüros überhaupt nichts zu tun. Im Gegenteil: In dem Gerichtsfall hatte der Schuldner seine Schulden bereits vorgerichtlich anerkannt. Deshalb sei die Behauptung, dass durch den Mahnbescheid ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel erwirkt werde, schlichtweg falsch.

"Die Gemahnten sollten sich durch die Anführung des genannten Urteils nicht beeindrucken lassen und nicht vor lauter Angst zahlen, obwohl sie überzeugt sind, dass sie den Betrag gar nicht schuldig sind", rät Voß. Wenn man rechtzeitig Widerspruch gegen den zugestellten Mahnbescheid einlegt, dann kann im Mahnverfahren keine Zahlungsverpflichtung erwirkt werden. In diesem Falle kann dann das Unternehmen nur noch in einem so genannten streitigen Verfahren versuchen, vor Gericht nachzuweisen, dass ein rechtswirksamer Vertrag und damit Zahlungspflicht besteht."

Wer unsicher ist, ob der Forderung des Inkassounternehmens ein berechtigter Zahlungsanspruch zugrunde liegt, bekommt Rat und Hilfe in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen.
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